Ziel einer der Sozialen Erhaltungsverordnung ist der Schutz der Anwohner vor zu teuren Mieten und einer Verdrängung aus ihren angestammten Vierteln. Jeder zehnte Haushalt soll befragt werden.
Hamburg. Der Senat will prüfen, ob für Teile von Bahrenfeld-Süd und Ottensen eine Soziale Erhaltungsverordnung eingerichtet werden soll. Damit sollen Anwohnter vor zu teuren Mieten und einer Verdrängung aus ihren angestammten Vierteln geschützt werden.
Luxussanierungen oder Umwandlungen in Eigentumswohnungen sind dann nur noch mit besonderer Genehmigung möglich und werden in der Regel nicht erlaubt, wenn „sie dem Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung widersprechen“, wie es in der Verordnung heißt.
Mit anderen Worten: Sieht das Amt die Gefahr, dass Mieter mit eher geringem Einkommen dann dort nicht wohnen können, wird es keine Genehmigung geben. Auch der Abbruch von Wohngebäuden wird im Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungsverordnung erschwert, zudem gibt es für die Stadt ein Vorkaufsrecht, wenn Mietwohnungen in dem Viertel verkauft werden sollen.
„Wir wollen damit erreichen, dass Quartiere wie Ottensen und Bahrenfeld-Süd sozial gemischt bleiben können. Wir begrüßen natürlich Investitionen in den Wohnungsbestand, aber für uns muss dabei das Prinzip ‚Aufwertung ohne Verdrängung‘ im Vordergrund stehen“, so Stadtentwicklungssenatorin Jutta Blankau (SPD).
Zunächst muss nun allerdings geprüft werden, dass die Bewohner wirklich verdrängungsgefährdet sind. dieses wird nach Angaben der Stadtentwicklungsbehörde einige Monate dauern. In dieser Zeit soll rund jeder zehnte Haushalt dazu gefragt werden.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat bereits in Eimsbüttel-Süd, in der Sternschanze, im Osterkirchenviertel (Nähe Bahnhof Altona) und Altona-Altstadt die Soziale Erhaltungsverordnung erlassen. Mit der südlichen Neustadt, St.Georg und St.Pauli profitieren inzwischen mehr als 78.000 Bewohner von dem Milieuschutz. Zudem gibt es Prüfungen für Barmbek und Dulsberg. Allerdings gilt der Milieuschutz als stumpfes Schwert, er kann nicht die gesetzlich möglichen Mietsteigerungen begrenzen.