Hamburg. Neue Regeln für Preisauszeichnung bei Aktionsware: Händler müssen einen Vergleichswert an den Artikeln ausweisen. Alle Informationen.
Ab diesen Sonnabend gelten strengere Regeln bei Rabattaktionen. Hintergrund sind Änderungen in der Preisangabenverordnung. Händler, die mit Preisnachlässen werben, müssen ab Ende Mai ergänzend den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisaktion für das beworbene Produkt verlangt wurde. Auf diese Weise sollen Verbraucher den beworbenen Preisnachlass besser einordnen können.
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es lediglich, wenn der Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums droht und ein Produkt deswegen reduziert wird. „Wir werden beobachten, wie die Händler mit der neuen Vorgabe umgehen“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Einzelhandel Hamburg: Kunden werden oft getäuscht
Allerdings gibt es eine Möglichkeit, den Verbrauchern einen höheren Preisnachlass zu suggerieren als er im Vergleich zum normalen Verkaufspreis tatsächlich ausfällt. So können die Händler weiterhin auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ausweichen. „Das ist nach wie vor zulässig, wenn der Vergleichspreis so gekennzeichnet wird“, bestätigt Julia Rehberg, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.
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Der Kunde weiß aber in der Regel nicht, ob dieser UVP tatsächlich außerhalb des Angebots zu bezahlen ist. Offensiv wirbt Budni mit dieser Vergleichsmethode. Sehr viele Angebote im aktuellen Prospekt beziehen sich auf die UVP.
Einzelhandel Hamburg: Weitere Änderung beschlossen
Neu ist weiterhin, dass der Grundpreis am Regal in Kilogramm angegeben werden muss. Bisher konnten Händler bei Füllmengen von 250 Gramm und weniger den Grundpreis auch pro 100 Gramm angeben. Ein Problem bleibt aber die oft viel zu kleine Schriftgröße des Grundpreises. Eine Mindestgröße für die Ziffern ist weiterhin in der Preisangabenverordnung nicht vorgegeben.