Das Bundesgerichtshof hält den Terrorhelfer weiter für gefährlich. Al-Motassadeq wurde insgesamt zu 15 Jahren Haft verurteilt. Diese Strafe verbringt der Marrokaner in der JVA Fuhlsbüttel.

Hamburg. Weil ihn die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) noch immer für gefährlich halten, darf der Helfer der Attentäter des 11.September 2001, Mounir al-Motassadeq, das Gefängnis nicht vorzeitig verlassen. Die Karlsruher Richter wiesen eine Beschwerde des 40-Jährigen ab, die sein Hamburger Anwalt Udo Jacob eingebracht hatte. Der Beschluss wurde bereits im April gefasst, allerdings jetzt erst bekannt. Der Marrokaner aus dem Umfeld der „Harburger Zelle“ war 2007 zu insgesamt 15 Jahren Haft verurteilt worden – wegen Beihilfe zum Mord an den 246 Passagieren der am Tag der Attentate abgestürzten Flugzeuge und wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

Regulär dauert seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel noch bis 2019. Im Januar hatte er bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüßt. Einer nach dieser Zeit möglichen vorzeitigen Haftentlassung wurden jetzt die Riegel vorgeschoben. „Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Der BGH bestätigte damit das Hamburger Oberlandesgericht (OLG), das die vorzeitige Haftentlassung zuvor abgelehnt hatte.

In einer Abwägung konnten die Richter al-Motassadeq keine gute Prognose stellen: Er habe sich in der Haft zwar gut verhalten und verfüge über eine „stabile familiäre Entlassungssituation in Marokko“, hieß es. Andererseits sei er aber immer noch sehr beeinflussbar und in der Zwischenzeit nicht von seiner „islamistisch dschihadistischen Einstellung“ abgerückt. Die Richter sahen es daher als möglich an, das al-Motassadeq sich in einem entsprechenden Umfeld „islamistisch motivierten Gewalttaten nicht verschließen wird“. Die Entscheidung müsse nicht für alle restlichen Haftjahre gelten.

Grundsätzlich könnten weitere Anträge auf vorzeitige Haftentlassung gestellt werden. Jacob kritisierte die Entscheidung: „Es ist geradezu unmöglich, dass jemand Einsicht und Reue zeigt“, wie es die Richter gefordert hätten, „der seine Unschuld beteuert.“ Während das Zwei-Drittel-Gesuch abgelehnt wurde, hofft al-Motassadeq noch auf eine Verfassungsbeschwerde, die Jacob eingereicht hat. Es ist der dritte Anlauf des Strafverteidigers, um die Unschuld des 40-Jährigen zu beweisen. Jacob ist der Auffassung, dass das Verfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Al-Motassadeq hätte nicht verurteilt werden dürfen, weil eine Zeugenaussage berücksichtigt wurde, die vermutlich unter Folter zustande kam.