In der Einheitsgemeinde Hamburg haben die Bezirke wenig Eigenständigkeit und kaum Macht
Hamburg. Wie auch Berlin ist Hamburg eine Einheitsgemeinde. Das bedeutet, dass es keine Trennung zwischen der (stadt)staatlichen und der kommunalen Ebene gibt. Die sieben Bezirke, in die Hamburg aufgeteilt ist, haben zwar eigene Bezirksversammlungen, die aber nur über wenig Kompetenzen verfügen. Obwohl die Mitglieder der Bezirksversammlungen alle fünf Jahre neu gewählt werden (zuletzt am 25. Mai parallel zur Europawahl), handelt es sich nicht um Parlamente im eigentlichen Sinn, sondern um Verwaltungsausschüsse.
An der Spitze der sieben Bezirksämter als den unteren Verwaltungseinheiten steht folglich auch kein (Ober-)Bürgermeister wie in Städten und Gemeinden, sondern ein Bezirksamtsleiter, der gegenüber dem Senat weisungsgebunden ist. Dieser Bezirksverwaltungschef wird zwar von der Bezirksversammlung für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt (und kann von ihr abgewählt werden), aber er muss vom Senat ernannt (oder entlassen) werden.
Die Bezirksämter und Bezirksversammlungen erledigen die Bezirksangelegenheiten, wenn nicht Senat und Bürgerschaft entscheiden oder eine der Fachbehörden zuständig ist. Und das ist ziemlich häufig der Fall. So kann eine Bezirksversammlung die Einrichtung einer Tempo-30-Zone beschließen. Entscheidend ist aber das Votum der unteren Verkehrsbehörde, die der Innenbehörde zugeordnet ist.
Bei allen Projekten (Wohnungsbau, Ansiedlung von Unternehmen, Straßenbau usw.) von gesamtstädtischer Bedeutung sind Senat und Bürgerschaft ohnehin zuständig. Darüber hinaus kann der Senat Entscheidungen der Bezirksversammlung „evozieren“ (lat. evocatio, Aufruf), das heißt, an sich ziehen, wenn er gesamtstädtische Interessen bedroht sieht. So soll verhindert werden, dass ein Bezirk Politik gegen Senat und Bürgerschaft macht.
Die Auflösung der Einheitsgemeinde und die Schaffung eigenständiger Gemeinden oder Städte innerhalb der Grenzen Hamburgs würde dazu führen, dass die neuen Einheiten zum Beispiel kommunale Steuern selbst erheben und deren Höhe festsetzen könnten, wie etwa die Gewerbesteuer. Dies kann zu Wettbewerb zwischen den Gemeinden führen. Die Befürworter der Einheitsgemeinde verweisen unter anderem auf den hoch verdichteten Siedlungsraum. Wenn eine Gemeinde die Einrichtung einer Radspur auf der Fahrbahn beschließt, könnte sie an der nächsten Ecke enden, weil die Nachbargemeinde dies ablehnt oder kein Geld hat.
Die Einheitsgemeinde wurde mit dem Groß-Hamburg-Gesetz vom 1.April 1937 geschaffen. Berlin ist allerdings schon seit dem 27. April 1920 Einheitsgemeinde.