Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Richter verwarfen eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Hamburg. Der frühere RAF-Terrorist Knut Folkerts muss wegen eines 1977 in den Niederlanden begangenen Tötungsdelikts nicht erneut ins Gefängnis. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Richter verwarfen eine Beschwerde der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts. Dieses hielt die Vollstreckung der damals verhängten 20-jährigen Freiheitsstrafe für unzulässig. Dieser Beschluss ist nun also rechtskräftig.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass eine Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts von Utrecht von 1977 mit einem Verzug von mehr als 30 Jahren „für den Verurteilten unerträglich hart“ sowie „unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen wäre“. Entscheidend falle dabei ins Gewicht, dass Folkerts sich bereits vor langer Zeit vom Terrorismus losgesagt habe und seit annähernd 16 Jahren straffrei lebe.
Folkerts hatte den Angaben zufolge 1977 in Utrecht auf zwei Polizisten geschossen, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Dabei war ein Beamter ums Leben gekommen, ein weiterer war lebensgefährlich verletzt worden. Für die Tat saß er in den Niederlanden bis 1978 in Haft.
Anschließend wurde er wegen eines Strafverfahrens, bei dem es unter anderem um dreifachen Mord ging, nach Deutschland überstellt. Dabei wurde Folkerts vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach 17 Jahren wurde er auf Bewährung entlassen. Die in Utrecht abgeurteilten Straftaten waren nicht Gegenstand des Stuttgarter Verfahrens. (dapd)