Die Soziale Erhaltensverordnung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, um eine Struktur der Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten und negative städtebauliche Folgewirkungen zu vermeiden.
In Hamburg kommt hinzu, dass die Erhaltensverordnung automatisch die Umwandlungsverordnung - also ein Verbot der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen - in Kraft setzt. Diese Instrumentarien greifen dann, wenn ein Bebauungsplan die städtebauliche Entwicklung nicht ausreichend steuern kann. Für die Stadtentwicklungsbehörde ist das ein "gutes Instrument", um der Verdrängung sozial schwächerer Bevölkerungsteile entgegenzuwirken, weil Luxusmodernisierungen, die das Mietniveau unnötig in die Höhe treiben, durch zusätzliche Genehmigungspflichten für wertsteigernde Maßnahmen erschwert werden. Ein Heilmittel gegen Mieterhöhungen im umfassenden Sinne ist die Schutzverordnung nicht. Behördensprecherin Helma Krstanoski: "Ein Eigentümer, der etwas tut, um sein Haus zum Beispiel auf einen besseren energetischen Standard zu bringen, darf nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben. Erschwert werden sollen Mieterhöhungen, die bewusst darauf abzielen, die Mieterstruktur zu verändern." Dort, wo sich ein Verdrängungsdruck abzeichne, solle die alteingesessene Bevölkerung geschützt werden.
Wer als Eigentümer glaubt, noch schnell etwas verändern zu können, irrt sich, denn es gibt eine "Veränderungssperre" in dem Moment, in dem der Senat den Beschluss erteilt.
Das geschieht, wenn die zweite (wissenschaftliche) Untersuchung beschlossen wird. "Veränderungssperre" bedeutet folgendes: Nach Zustandekommen des Beschlusses besteht für das zuständige Bezirksamt die Möglichkeit, Anträge auf Durchführung genehmigungspflichtiger Vorhaben (Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung und Begründung von Sondereigentum) für die Dauer eines Jahres zurückzustellen, wenn diese dem Ziel der angestrebten Erhaltungsverordnung zuwiderlaufen. Danach kann der Antrag im Sinne der Verordnung abgelehnt werden.