Harburg. Knapp 87 Milliarden Euro haben die Deutschen in der Weihnachtszeit ausgegeben – auch für ungeliebte Geschenke. Ab heute kann umgetauscht werden.

Süßer die Kassen nie klingeln: Das Weihnachtsgeschäft lief für die Händler ziemlich perfekt. Laut Handelsverband Deutschland (HDE) haben die Deutschen insgesamt rund 86,7 Milliarden Euro rund um das Fest investiert. Übers Internet haben sie Weihnachtsgeschenke im Wert von 11,2 Milliarden Euro bestellt. Die Renner hier waren Bekleidung mit einem Umsatz von rund 2,4 Milliarden Euro. Auf Platz zwei folgen Bücher im Wert von 1,1 Milliarden Euro. Den dritten Rang nehmen Unterhaltungselektronik und andere Elektronikartikel mit 770 Millionen Euro ein.

Nun lag alles hübsch verpackt unter der Tanne – und hat nicht nur ein freudiges Strahlen, sondern manchmal leider auch ein enttäuschtes Gesicht produziert. Die Jacke war doch zu klein, die Hose eine Farbe, die gar nicht geht und die berühmten Socken zu lieblos geschenkt. Das Computerspiel kannte das Patenkind schon, das Buch hatte Opa vor zwei Jahren im Urlaub am Strand gelesen und die neuen Kopfhörer bekam die Tochter nicht nur von Mama und Papa, sondern auch von der besten Freundin.

Ab heute darf nun alles, was nicht passt und nicht gefällt,werden. Einer Forsa-Umfrage zufolge plant jeder dritte Deutsche in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Zeit für den ein. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zum Thema Umtausch zusammengestellt, die Ihnen helfen, ohne große Komplikationen ungeliebte Geschenke wieder los zu werden.

Zunächst eins vorweg: Bei einwandfreier Ware hat man erst einmal keinen Anspruch auf Umtausch. Denn grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft.

Ein Recht auf Umtausch, das für viele Verbraucher selbstverständlich ist, gibt es nämlich nicht. Dennoch braucht man sich in den allermeisten Fällen keine Sorgen zu machen, dass der Umtausch verweigert wird, die meisten Händler sind kulant. „Am besten fragt man bereits beim Kauf, wie es mit einem Umtausch aus Kulanz aussieht“, rät HDE-Geschäftsführer Kai Falk.

Viele große Handelsketten drucken eine entsprechende Bestätigung auch gleich schon auf den Kassenbon. Sonderangebote und reduzierte Ware ist vom Umtausch in den meisten Fällen allerdings ausgenommen. Außerdem sollte man wissen, dass die Händler beim freiwilligen Umtausch nicht unbedingt immer das Geld zurückerstatten, sondern anbieten dürfen, das ungeliebte Geschenk gegen andere Ware zu tauschen oder einen Gutschein auszustellen.

Das A und O beim entspannten Tausch ist, den Kassenzettel zur Hand zu haben. Deshalb sollte man ihn immer aufbewahren, wenn man einem anderen eine Freude zu Weihnachten machen möchte. Mit dem Bon kann man beweisen, dass man in dem betreffenden Geschäft gekauft hat und wann dies war.

Hat man per Lastschrifteneinzug bezahlt, reicht der Kontoauszug. Kauft man die hübsche Bluse oder den kuscheligen Schal in der Filiale einer bundesweiten Kette, kann man sie meist in einer anderen Filiale umtauschen, das gehört für viele Handelsunternehmen zum Service. Am besten fragt man beim Kauf an der Kasse nach dieser Möglichkeit nach.

Muss man das Geschenk tauschen, weil es kaputt ist oder nicht funktioniert, sollte man sich mit der Reklamation nicht allzu lange Zeit lassen. Ist die Ware mangelhaft und der Händler nimmt sie zurück, ist er dazu verpflichtet, das Geld zu erstatten. Mit einem Gutschein muss sich in diesem Fall kein Kunde abspeisen lassen.

Wieder andere Umtauschregeln gelten für Geschenke, die im Internet oder per Katalog bestellt worden sind. Im Online- und Versandhandel gilt grundsätzlich das Fernabsatzrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Denn Bestellkunden sollen, wie Ladenkunden auch, die Möglichkeit haben, das Produkt erst in den Händen zu halten und begutachten zu dürfen.

Wenn es ihnen dann nicht gefällt, können sie es zurücksenden. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht für verderbliche Ware, CDs, deren Versiegelung geöffnet wurde, Theater- und Konzertkarten oder individuelle Anfertigungen wie beispielsweise Fotobücher.

Ganz anders ist es, wenn sich das Geschenk als mangelhaft erweist. Ob Weihnachten oder Ostern: Defekte Ware, ob im Laden gekauft oder online bestellt, kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Dabei muss in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nicht bewiesen werden, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Nach der Reklamation hat der Verkäufer die Möglichkeit, die mangelhafte Ware zunächst zweimal zu reparieren. Danach muss er sie tauschen oder das Geld zurückgeben. Am besten sollte eine Reklamation schriftlich erfolgen.

Die Widerrufsfrist im Versandhandel beginnt mit dem Tag, an dem die Ware beim Empfänger ankommt, der dann allerdings der Schenker ist. Hat dieser seine Bestellung zu früh beim Onlineweihnachtsmann aufgegeben, ist das Georderte daher nach dem Fest auch nicht mehr widerrufbar. Grundsätzlich muss beim Widerruf immer derjenige aktiv werden, der auch gekauft und bezahlt hat. Die unglücklich Beschenkten müssen also den Schenker darum bitten, dass er den Kauf widerruft und die Ware zurücksendet.

Wenn gar nichts klappt und der Händler das ungeliebte Präsent nicht umtauschen will, bleibt einem keine andere Wahl: Das Geschenk muss übers Internet weiterverkauft werden. Gerade Konzertkarten lassen sich beispielsweise bei einem Online-Auktionshaus ganz gut unter die Leute bringen, dies gilt auch für viele andere Aufmerksamkeiten, die man lieber nicht behalten möchte.

Wer es sich bequem machen und nicht ständig seine Online-Auktionen im Blick behalten möchte, kann auch im Internet Ankaufsdienste wie beispielsweise momox.de nutzen. Hier lassen sich technische Geräte, Bücher, CDs, DVDs sowie Spiele zu Geld machen. Allerdings muss man sich bei den meisten Auktionen damit abfinden, dass man nicht den Neupreis für das Geschenk bekommt, manchmal lohnt es sich dann eher, es zu behalten.