Der FDP-Bürgerschaftsabgeordnete Kurt Duwe verweist auf eine vorliegende Antwort des Senats
Harburg. Beides soll nach Auffassung der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Save your beach" möglich sein: Der Bau eines Hotels auf dem Binnenhafen-Grundstück am Veritaskai sowie der Erhalt des Veritas Beachclubs an seinem jetzigen Standort. Wie berichtet soll in der kommenden Sitzung der Bezirksversammlung am 25. November über eine Änderung des geltenden Bebauungsplans abgestimmt werden, so dass dies möglich würde. Bei Ablehnung würde dann ein Bürgerentscheid für Klärung sorgen, ob Harburger auf dem bislang noch in städtischem Besitz befindlichen Hafengrundstück ein Hotel oder den Beachclub wünschen.
Dass in der Angelegenheit auf Bezirksebene überhaupt keine Entscheidung getroffen werden kann und die jetzige Debatte damit überflüssig ist, macht der Harburger FDP-Bürgerschaftsabgeordnete Dr. Kurt Duwe in einer Stellungnahme deutlich, die auf Aussagen des Hamburger Senats auf eine Kleine Anfrage Duwes zum Thema „Stärkung der Bezirke - oder noch mehr Hinterzimmerpolitik betreiben“ beruht und auch das Thema Beachclub zum Inhalt hat. „Das Bürgerbegehren Save your Beach ist durch die vorliegende Weisung des Senats hinfällig“, erklärt Duwe.
In der Senatsantwort steht, dass die Senatskomission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau bereits am 18. September eine Weisung im Einzelfall erlassen und damit dem Bezirksamt mitgeteilt hatte, dass der gültige Bebauungsplan nicht, wie von den Initatoren des Bürgerbegehrens vorgesehen, geändert werden darf. Doch statt den Bürgern klar zu sagen, dass der Senat den Bürgerwillen in keinem Fall akzeptiert und von seinem Evokationsrecht Gebrauch macht, laute die Antwort des Senats folgendermaßen:
Die Bezirksversammlung ist gemäß § 21 BezVG an eine solche Weisung im Einzelfall gebunden. Da ein Bürgerentscheid gemäß § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung hat, das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel aber nach der Weisung der Senatskommission die Grenzen des Entscheidungsrechtes der Bezirksversammlung übersteigt, ist das Bürgerbegehren in der vorliegenden Form unzulässig geworden. Die Bürgerinitiative kann das Bürgerbegehren entweder zurücknehmen oder in Form einer Empfehlung an die zuständige Fachbehörde i. S. von § 27 Abs. 1 S. 1 BezVG weiter betreiben. Bereits geleistete Unterschriften wären weiter gültig.
Duwe: „Dieser Fall beweist wieder einmal, dass die von Bürgermeister Olaf Scholz so geschätzten Bürgerbegehren nur dann berücksichtigt werden, wenn der Senat nichts dagegen hat. Wer kein Vertrauen in die Menschen und Politiker vor Ort hat, sollte auch so ehrlich sein dies zu sagen und sich nicht hinter Paragraphen verstecken!“ Duwe fordert eine Stärkung der Bezirke mit mehr Entscheidungsbefugnissen.