Am 25. Juni hat der Bundesgerichtshof Klarheit in das Thema Sterbehilfe gebracht. Es wird jetzt zwischen dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Patienten und der Tötung auf Verlangen unterschieden. Im Fall des Sterbenlassens muss der Patient zuvor eine mündliche oder schriftliche Verfügung abgegeben haben, in der er eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt. Greift ein Angehöriger oder Arzt, etwa durch das Durchschneiden eines Ernährungsschlauchs, aktiv in den Prozess ein, ist dies nicht strafbar. Anders bei der Tötung auf Verlangen. Da hier kein natürlicher Sterbeprozess eintreten würde, ruft sein Handeln aktiv den Tod des Getöteten hervor. Das Strafgesetzbuch sieht hier eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.