Hamburg. Wegen Corona ist bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 so einiges anders. Steuerberater Harald Wende aus Bergedorf gibt Tipps.

Die Corona-Pandemie hat im vergangenen Jahr auch steuerrechtlich für viele Arbeitnehmer einige Veränderungen und Neuerungen mit sich gebracht. Darauf weist jetzt der Bergedorfer Steuerbrater Harald Wende hin.

Eine wesentliche Neuheit betrifft all diejenigen Festangestellten, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben. "Für viele Arbeitnehmer war und ist das ein Segen", sagt Harald Wende. Zwei Dinge sind dabei aber zu berücksichtigen:

Corona-Pandemie bringt Änderungen bei der Steuer mit sich

Bis zu einem Bezug von 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr braucht man keine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Darüber liegende Leistungen verpflichten den Arbeitnehmer aber zur Abgabe einer solchen Erklärung für 2020.

Die mit den Zahlungen verbundenen Kurzarbeitergelder unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug in der laufenden Gehaltsabrechnung. Allerdings kommt der so genannte Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz zur Anwendung. "Das bedeutet in der Konsequenz eine nachträgliche, aber abgemilderte Besteuerung, in einer weiteren Konsequenz eine Nachzahlung im Bereich der Einkommensteuer oder zumindest geringere Erstattung", erklärt Steuerberater Wende.

Home Office: Bis zu 600 Euro Werbungskosten geltend machen

Wer im Jahr 2020 coronabedingt im Home Office gearbeitet hat, kann dafür bis zu 600 Euro als Werbungskosten geltend machen. "Lange Zeit war von einer Pauschale in Höhe von 500 Euro die Rede", berichtet der Experte. Wenige Tage vor Jahresende hat Bundesfinanzministerium aber andere Regeln festgeschrieben.

Voraussetzung für den Abzug bis zu 600 Euro ist zunächst, dass der Arbeitgeber vom Steuerpflichtigen gefordert hat, ein Home Office einzurichten. Angerechnet und in der Steuererklärung eingetragen werden dürfen dann jeweils 5 Euro pro nachgewiesenem Home-Office-Tag, dies allerdings nur für maximal 120 Arbeitstage. "Dieser Vorzug kommt aber nicht jedem Arbeitnehmer zugute, denn die Home-Office-Werbungskosten werden nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt, die ohnehin 1000 Euro beträgt", erklärt Wende.

Abgabefrist für Steuererklärung verlängert sich

Nur wenn die gesamten Werbungskosten des Arbeitnehmers den Betrag von 1000 Euro übersteigen, machen sich darin enthaltene Home-Office-Tage also steuerlich bemerkbar. "Zu beachten ist dabei auch, dass sich durch Home-Office-Einsätze auch die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reduziert und dadurch auch die Werbungskosten geringer werden", gibt der Steuerberater zu bedenken.

Ein wenig Entspannung hat der Gesetzgeber laut Wende mit einer Fristverlängerung ins Spiel gebracht: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 verlängert sich vom 31. Mai auf den 31. Juli 2021.