Leipzig/Hamburg.
Die zu Haftstrafen verurteilten linksextremistischen "Drei von der Parkbank" sind mit ihrer Revision beim Bundesgerichtshof weitgehend gescheitert. Sie waren wegen des Verabredens einer Brandstiftung zum zweiten Jahrestag der G20-Proteste verurteilt worden. Lediglich im Fall der verurteilten Frau hob der 5. Strafsenat in Leipzig das Urteil auf, soweit es das Landgericht ablehnte, ihre Strafe zur Bewährung auszusetzen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.
Das Landgericht Hamburg hatte im November 2020 nach zehnmonatiger Verhandlung einen 32-Jährigen zu einem Jahr und zehn Monaten Haft, einen 28-Jährigen zu einem Jahr und sieben Monaten und die damals 29-jährige Frau zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Zur Bewährung ausgesetzt wurden die Strafen nicht.
Dem Urteil des Landgerichts zufolge wollten das Trio und eine unbekannt gebliebene Person zum zweiten Jahrestag der G20-Proteste am 8. Juli 2019 in Hamburg an vier Orten gleichzeitig Brandanschläge verüben. Die Ziele sollten am oder in der Nähe des Wohnhauses von Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD) und bei zwei Immobilienbüros liegen. Außerdem sollte es einen Kleintransporter eines Immobilienkonzerns treffen. Durch die einheitliche und koordinierte Aktion wollten die der linksextremen Szene angehörigen Angeklagten möglichst öffentlichkeitswirksam gegen die Hamburger Wohnungswirtschaft protestieren, war das Gericht überzeugt.
Einer der Angeklagten stellte dazu laut Urteil am Abend des 7. Juli 2019 vier Brandsätze her. Anschließend trafen sich die drei Angeklagten in einer Grünanlage an einer zentralen Stelle zwischen den verabredeten Anschlagszielen. Kurz vor Eintreffen des vierten Tatbeteiligten wurde das Trio jedoch von Polizisten kontrolliert, durchsucht und nach Auffinden der Brandsätze festgenommen.
Für die beiden Männer dürfte die verlorene Revision keine direkten Folgen mehr haben. Denn da sie seit ihrer Festnahme am 8. Juli 2019 bis zur Urteilsverkündung des Landgerichts am 5. November 2020 in Untersuchungshaft saßen, müssen sie voraussichtlich nicht mehr ins Gefängnis. Anders verhält es sich bei der Frau, deren Haftbefehl bereits früher außer Vollzug gesetzt worden war.
In ihrem Fall ordnete der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 11. Mai nun jedoch an, dass die Frage der Bewährung noch einmal von einer anderen Kammer des Landgerichts Hamburg verhandelt werden muss. Er begründete es damit, dass das Landgericht in seinem Urteil das Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen habe, obwohl dieses nicht wie vorgeschrieben in die Beweisaufnahme eingeführt worden sei.
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