Hamburg. Der ehemalige SPD-Vorstand Peter Maßmann geht juristisch gegen den Senat vor. Das sind die Hintergründe der Klage.
Viele Bürger haben in den vergangenen Wochen rechtliche Schritte gegen die Eindämmungsverordnung des Senats eingeleitet – mal gegen die Ausgangssperre, mal für Beschulung, mal für Öffnungen. Nun geht auch ein Sozialdemokrat gegen die Politik des sozialdemokratischen Bürgermeisters vor – mithilfe der renommierten Kanzlei Bernzen Sonntag, in der Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit (SPD) Partnerin ist.
Christian Bernzen wiederum ist Landesvorstandsmitglied der SPD, der Kläger Peter Maßmann war es bis 2016. Der Immobilienunternehmer Maßmann will gerichtlich klären lassen, ob „die massiven Einschränkungen oder verordneten Schließungen dieser Betriebe durchgängig und in diesem Umfang nach wie vor verhältnismäßig sind“.
Maßmann gestaltete Hamburger Perle neu
2012 gründete er die Firma Maßmann & Co., die Handelsflächen optimiert, revitalisiert und vermietet. So hat er die Passage in der „Perle“ an der Spitalerstraße neugestaltet. Sein Ziel: „Ich möchte eine Abkehr des Senates vom harten Hamburger Sonderweg erreichen und anderen Mut machen, sich ebenfalls endlich gegen diesen rigiden Kurs zu wenden“, sagt Maßmann dem Abendblatt.
„Ich möchte auf die Verwerfungen hinweisen, die die Folge dieser völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen insbesondere für den stationären Einzelhandel und die Gastronomie sein werden.“ Die aktuelle Situation in der City sei verheerend. „Die Frequenzen liegen bei 20 bis 25 Prozent der Vorjahre.“ Schon jetzt stünden mehr Läden leer als je zuvor. „Die Mieten befinden sich im freien Fall, und die Innenstadt wird nach der Krise nicht mehr so sein, wie wir sie kennen.“
Besonders strenge Auslegung in Hamburg
Maßmann stört sich vor allem an der besonders strengen Auslegung in Hamburg: Während die bundeseinheitlichen Regelungen die Terminvergabe in Läden („Click and Meet“) bis zu einer Inzidenz von 150 erlauben, hat Hamburg diese Grenze bei 100 gesetzt. Zudem nimmt die Stadt nicht die Zahlen des Robert-Koch-Instituts als Grundlage – sondern ihre eigenen. Mit dem Ergebnis, dass die Läden noch nicht wieder geöffnet sind.
„Mit seinem harten Kurs, der nicht einmal ,Click and Meet‘ möglich macht, kommt der Senat in die Rolle des Totengräbers der City“, kritisiert Maßmann. „Die Menschen haben seit Monaten nunmehr die Möglichkeit, in Schleswig-Holstein einzukaufen.“ Er beschreibt dramatische Szenen: „Die Mieter sind mittlerweile verzweifelt und haben resigniert. Ich kenne keinen einzigen Unternehmer mehr, der noch Verständnis für den Kurs der Politik hat.“
Unverständnis für Regelungen
Kein Mensch verstehe, warum nicht wenigstens die Terrassen der Gastronomie öffnen dürfen. Auch der Handel habe viele Hygiene-Maßnahmen entwickelt, die Schutz bieten. „Handel und Gastronomie sind eben nicht Treiber der Pandemie!“
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Die Wahl der Kanzlei von Christian Bernzen als Rechtsanwalt lag für ihn nah: „Wir kennen uns schon seit Jusozeiten.“ Ausdrücklich will er die Klage nicht als Angriff auf Peter Tschentscher sehen, den er im Wahlkampf aktiv unterstützt hat. „Wir schätzen beide unseren Bürgermeister – das ist doch keine Frage.“ Maßmann habe im Vorfeld der Klage das persönliche Gespräch mit Tschentscher gesucht. „Das war ein munteres, offenes Gespräch. Aber der Arzt und der Unternehmer lagen in der Einschätzung der Lage doch meilenweit auseinander.“
„Verödung der Innenstädte"
Auch Christian Bernzen, Schatzmeister der SPD Hamburg, sieht keine politische Dimension. Ein Kollege habe den Fall übernommen. „Wir kennen uns lange, und unsere Kanzlei befasst sich intensiv mit Verwaltungsrecht“, sagt er. Es sei Aufgabe der Gerichte, politisches Handeln immer auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zu dem konkreten Fall will er sich nicht umfassend äußern: „Ich helfe gern unseren Mandanten, zu ihrem Rechtsschutzziel zu kommen, egal ob ich das Bestreben komplett teile.“
Bernzen sagt aber auch: „Es war ein großer Fehler, dass wir das Thema Gewerbemieten politisch nie vernünftig geregelt haben – das könnte zur Verödung der Innenstädte führen.“ Den Fall hat Matthias Brandes, Rechtsanwalt bei Bernzen Sonntag, übernommen: Es gehe nicht darum, die Corona-Politik in Hamburg allgemein anzugreifen oder anzufechten.
Hamburg ergänzte Maßnahmen
„Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung dient dem Zweck, das ansonsten mit einer Feststellungsklage angestrebte Ziel schneller, nämlich im Eilverfahren, zu erreichen“, erläutert Brandes. „Dabei muss die Feststellungsklage noch nicht anhängig sein; die einstweilige Anordnung kann aber, unabhängig vom Ausgang oder Ergebnis, den Weg für ein Feststellungsverfahren bereiten.“
„Mit Einführung der sogenannten Bundesnotbremse haben die bisher in den Ländern durch eigene Verordnungen oder Allgemeinverfügungen getroffenen Regelungen im größeren Umfang ihre Berechtigung verloren.“ Allerdings bleibe den Ländern vorbehalten, ergänzende Maßnahmen zu treffen oder zu regeln. Hiervon hat Hamburg umfassend Gebrauch gemacht mit seiner modifizierten Hamburger Sars-Covid-19-Eindämmungsverordnung vom 23. April.
„Click & Collect“ statt „Click & Meet“
„Dort sind von der ,Bundesnotbremse‘ abweichende, nämlich verschärfte Regeln angeordnet worden“, sagt Brandes. Dahinter verbergen sich die erweiterte Ausgangssperre von 21 statt 22 Uhr und die eingeschränkte Möglichkeit, nur nach dem Prinzip „Click & Collect“ und nicht nach „Click & Meet“ kaufen oder verkaufen zu können.
Genau dagegen will sich Maßmann juristisch wehren. Außerdem wird die abweichende Berechnung der Inzidenz in Hamburg zur Prüfung gestellt. „Es ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich, dass die Länder ihre eigenen Inzidenzen errechnen sollen“, sagt Brandes. „Jedenfalls dürfte dies nicht von Paragraf 28b Abs. 5 Infektionsschutzgesetz gedeckt sein. Zugrunde zu legen sind die Zahlen des RKI. Diese weisen bekanntermaßen seit Wochen für Hamburg ein niedrigere Inzidenz aus als die von Hamburg erstellten oder errechneten Zahlen.“
Klage mit Erfolgsaussichten
Brandes ist zuversichtlich, Erfolg zu haben: „Da wir hier ,nur‘ Regelungen angreifen, die nach unserer Einschätzung eher im Widerspruch zu Paragraf 28b IfSG stehen, da die hierüber bezweckte Vereinheitlichung der Maßnahmen letztlich wieder in Teilen aufgehoben wird, sehen wir gewisse Erfolgsaussichten. Zumal wir trotz intensiver Recherche auch in den Begründungen zu den angegriffenen Verordnungsbestimmungen keine evidenzbasierten Daten oder Anhaltspunkte finden konnten, die eine Abweichung notwendig machen könnten.“