Hamburg. Der Abschleppdienst bleibt auf den Kosten sitzen, weil er das so versprochen hatte. Ein Hamburger Gericht nahm ihn beim Wort.
Wer sein Auto sucht und auch mit Brille nicht wiederfindet, hat zur Erklärung des Mangels eher wenig Ursachen zur Auswahl. Eine Gedächtnislücke, die so groß ist, dass ein Wagen hineinpasst, Diebstahl oder ein Abschleppdienst, der das unschön abgestellte Fahrgerät an einen entlegenen Ort verbracht hat. Letzteres ist in der Regel teuer. Aber ein Hamburger Falschparker entschlüpfte jetzt der Kostenfalle.
Er wehrte sich vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek gegen das Abschleppunternehmen, forderte Gebührenfreiheit und berief sich dabei auf den "Prospekt" des Dienstleisters. Er hatte auf seiner Webseite mit "Abschleppen zum Nulltarif geworben". Das Gericht nahm den Dienstleister beim Wort (Az.: 818 C 36/20). Obwohl eigentlich klar war, dass er das so großzügig gar nicht gemeint hatte.
Dienstleister will Abschleppen und Inkasso übernehmen
Der Falschparker hatte sich auf einen privaten Firmenparkplatz gestellt und dabei die Warnung ignoriert, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Firma machte ihre Drohung wahr und beauftragte den Abschleppdienst mit der schreienden Werbung.
Sein Geschäftsmodell: ein Rundum-sorglos-Gesamtpaket. Der Abschlepper bringt folglich nicht nur das Auto weg, sondern treibt auch das Geld für seine Leistungen bei denjenigen ein, die den Ärger verursacht haben: den Falschparkern.
Angebot des Abschleppunternehmens hält rechtlich nicht stand
Juristisch ist das aber ein "komplexer Vorgang" bei dem der gemeine Menschenverstand zwar nicht ausgeschaltet, aber doch sinnvoll ergänzt werden muss, um alles sauber aufzudröseln und gegen streitlustige Einwender wasserdicht zu machen.
Auftraggeber der Abschlepperei ist die private Firma, die den Falschparker loswerden will. Also hat der Dienstleister seinen Anspruch auf Bezahlung gegen den Auftraggeber. Der aber will ja, dass der Falschparker bezahlt, der den Schaden verursacht hat.
Rechtlich und formal müsste die Firma also den Abschlepper bezahlen und sich das Geld dann vom Falschparker wiederholen. Dieses Verfahren kürzen die Abschleppunternehmen mit ihrem Sorglos-Paket ab.
Abtretung gelingt nicht immer
Sie bieten der auftraggebenden Firma an, ihren Anspruch gegen den Falschparker per "Abtretung" zu übernehmen und das Geld selbst beim Falschparker einzutreiben. An diesem Punkt der Argumentationskette stieg das Gericht aus. Denn einen Anspruch abtreten kann man eben nur, wenn einer entstanden ist.
Der Abschleppdienst hatte aber ausdrücklich geworben mit Formulierungen wie „Abschleppen zum Nulltarif“, „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei ...“ und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: Mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“ – denn alles Weitere übernehme dann das Abschleppunternehmen.
Gericht: Abschleppunternehmen kann Falschparker nicht belangen
Das Gericht stellte fest: Wo nichts ist, kann auch nichts abgetreten werden. Weil durch den versprochenen Nulltarif kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber entstanden ist, könne dieser nichts an das Abschleppunternehmen abtreten. Folglich kann dem Falschparker auch nichts in Rechnung gestellt werden.
Dem Gericht reichte es nicht aus, dass auf der Website des Abschleppunternehmens ein Hinweis zu finden war, wonach der parksündige Halter des abgeschleppten Fahrzeugs "die Kosten tragen" müsse. Das war dem Gericht zu vage.
Der Rechtsweg gehört auf die Webseite
Das Unternehmen hätte vielmehr klarstellen müssen, dass der Auftrag zum Abschleppen lediglich für den Eigentümer des Parkplatzes kostenfrei ist, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an den Abschleppdienst abtritt, befand das Gericht. Der Abschleppdienst blieb auf seinen Kosten sitzen.
Dazu kommen dürften noch, aus wohlverstandenem Eigeninteresse, die Kosten für die Umgestaltung der Webseite.