Hamburg. Maskenpflicht, Einzelhandel, Ausgangssperre: Die Regeln in Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen unterscheiden sich.

Die dritte Welle der Corona-Pandemie trifft zwar ganz Deutschland – aber nicht einmal in Norddeutschland gelten einheitliche Corona-Regeln. Ob Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperre, Einzelhandel oder Maskenpflicht: Die Regeln in Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen unterscheiden sich – teils nur in Details, teils grundlegender.

Dazu kommt: Im Stadtstaat Hamburg gilt ein einheitliches Maßnahmenpaket im gesamten Stadtgebiet. In den Flächenstaaten Schleswig-Holstein und Niedersachsen gelten zum Teil lokal abweichende Regeln, speziell bei höheren Inzidenzwerten.

Hamburg und Nachbarländer: Welche Corona-Regeln im Speckgürtel gelten

So gelten in den besonders betroffenen Hamburger Nachbarkreisen Pinneberg und Segeberg derzeit die strengsten Fassungen der schleswig-holsteinischen Regeln. In Stormarn und dem Herzogtum Lauenburg, die zum letzten Stichtag über dem Grenzwert von 50, aber unter dem nächsten Grenzwert von 100 lagen, müssen die Anwohner weniger strenge Regeln befolgen.

Auch die Hamburger Nachbarlandkreise in Niedersachsen, Stade, Harburg und Lüneburg, fallen zu Ostern noch nicht unter die strengste Fassung der niedersächsischen Corona-Regeln.

Die wichtigsten Corona-Regeln im Norden im Überblick:

Kontakte

Das schöne Wetter lockte am Gründonnerstag viele Menschen nach draußen, wie hier am Elbstrand.
Das schöne Wetter lockte am Gründonnerstag viele Menschen nach draußen, wie hier am Elbstrand. © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: Angehörige eines Haushalts dürfen sich mit einer weiteren Person treffen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt, Paare zählen immer als ein Haushalt.
  • Schleswig-Holstein: Zwei Haushalte dürfen sich bis zu einer Gruppengröße von fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht gezählt, Paare zählen als ein Haushalt. Bei einer Inzidenz >100 verringert sich die Gruppengröße auf Angehörige eines Haushaltes und eine weitere Person.
  • Niedersachsen: Grundsätzlich darf sich ein Haushalt mit bis zu zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt treffen – bei besonders niedrigen Inzidenzwerten wird die Regel gelockert (<35: zehn Personen aus drei Haushalten), bei besonders hohen verschärft (>100: Ein Haushalt plus eine weitere Person). Bei Inzidenzwerten unter 100 werden Kinder unter 14 Jahren nicht gezählt, bei >100 nur noch Kinder unter sechs Jahren. Paare zählen auch hier immer als ein Haushalt.

Ausgangssperre

Die Polizei überwacht die Einhaltung der Ausgangssperre - hier am Jungfernstieg in Hamburg.
Die Polizei überwacht die Einhaltung der Ausgangssperre – hier am Jungfernstieg in Hamburg. © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: In Hamburg gilt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eine allgemeine Ausgangssperre. Die Wohnung darf nur aus triftigem Grund oder alleine "zur körperlichen Bewegung oder zum Ausführen von Tieren" verlassen werden.
  • Schleswig-Holstein: In keinem Kreis gibt es Ausgangsbeschränkungen.
  • Niedersachsen: Bei einer lokalen Inzidenz >100 sind Ausgangsbeschränkungen möglich, bei einer Inzidenz >150 sehr wahrscheinlich. Derzeit gelten in rund einem Dutzend Regionen Niedersachsens wie etwa in Hannover Ausgangssperren.

Lesen Sie auch:

Maskenpflicht

Wie hier an den Landungsbrücken gilt an vielen Orten in Hamburg eine Maskenpflicht auch unter freiem Himmel.
Wie hier an den Landungsbrücken gilt an vielen Orten in Hamburg eine Maskenpflicht auch unter freiem Himmel. © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: Medizinische Masken müssen fast überall in geschlossenen Räumen in der Öffentlichkeit, im Nahverkehr, unter bestimmten Voraussetzungen auch am Arbeitsplatz und im Auto getragen werden. Wo die Maskenpflicht unter freiem Himmel gilt, ist auch eine Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
  • Schleswig-Holstein: Landesweit gilt im Einzelhandel, dem Nahverkehr, der Gastronomie und mit Einschränkungen auch am Arbeitsplatz eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. In weiteren geschlossenen Räumen in der Öffentlichkeit sowie an ausgewiesenen öffentlichen Plätzen mit Maskenpflicht darf weiterhin auch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden – sofern lokale Regeln keine Verschärfung vorsehen.
  • Niedersachsen: In Geschäften und im Nahverkehr müssen landesweit medizinische Masken getragen werden, in sonstigen öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen und auf öffentlichen Plätzen, auf denen eine Maskenpflicht gilt, reicht weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung aus – sofern kommunale Regeln keine Verschärfung vorsehen.

Einzelhandel

Die allgemeine Öffnung des Einzelhandels Anfang März nutzten auch viele Hamburger zum shoppen - wie hier im Herold-Center in Norderstedt direkt hinter der Stadtgrenze.
Die allgemeine Öffnung des Einzelhandels Anfang März nutzten auch viele Hamburger zum shoppen - wie hier im Herold-Center in Norderstedt direkt hinter der Stadtgrenze (Archivbild). © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten sowie Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sind geöffnet, der restliche Einzelhandel darf nach dem "Click & Collect"-Prinzip Waren anbieten. Alle Geschäfte außer Tankstellen und Apotheken müssen um 21 Uhr schließen.
  • Schleswig-Holstein: In Kreisen, in denen die Inzidenz unter 50 liegt, darf der gesamte Einzelhandel öffnen. Bei höheren Inzidenzen dürfen Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten sowie Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Bau- und Gartenmärkte weiterhin öffnen, andere Geschäfte dürfen Kunden nach Terminbuchung "Click & Meet" (Inzidenz zwischen 50 und 100) oder nach dem Prinzip "Click & Collect" (Inzidenz > 100) bedienen.
  • Niedersachsen: Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten sowie Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sind geöffnet, der restliche Einzelhandel darf nach dem "Click & Meet"-Prinzip Kunden bedienen. Bei einer Inzidenz > 100 muss zum "Click & Collect"-Verfahren zurückgekehrt werden.

Dienstleistungen

Seit Anfang März dürfen bundesweit Friseure wieder öffnen.
Seit Anfang März dürfen bundesweit Friseure wieder öffnen. © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: Körpernahe Dienstleistungen sind mit wenigen Ausnahmen (Friseur, Fußpflege, "medizinisch notwendige" Behandlungen) untersagt. Handwerkliche Dienstleistungen dürfen erbracht werden.
  • Schleswig-Holstein: Körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt (inklusive Tattoo-Studios und Solarien) – bei Inzidenzwerten > 100 können abweichende Regeln erlassen werden. Handwerkliche Dienstleistungen dürfen erbracht werden.
  • Niedersachsen: Körpernahe Dienstleistungen sind bei Inzidenzen <100 erlaubt, lediglich Sonnenstudios müssen geschlossen bleiben. Handwerkliche Dienstleistungen dürfen erbracht werden.

Die wichtigsten Corona-Themen im Überblick

Kultur und Freizeit

Andrang trotz Corona: Lange Schlangen vor dem Wildpark Schwarze Berge direkt hinter der Hamburger Stadtgrenze.
Andrang trotz Corona: Lange Schlangen vor dem Wildpark Schwarze Berge direkt hinter der Hamburger Stadtgrenze (Archivbild). © HamburgNews | Christoph Seemann
  • Hamburg: Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen – ausgenommen sind Bücherhallen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive.
  • Schleswig-Holstein: Tierparks, Botanische Gärten, Museen und Bibliotheken dürfen öffnen. Bei höheren Inzidenzwerten dürfen die Innenbereiche nur noch nach vorheriger Terminbuchung (Inzidenz zwischen 50 und 100) oder gar nicht mehr (Inzidenz > 100) betreten werden.
  • Niedersachsen: Zoos, Botanische Gärten, Museen und Bibliotheken dürfen in Kreisen mit einer Inzidenz <100 öffnen.

Sport

Ein Jogger an der Alster (Archivbild).
Ein Jogger an der Alster (Archivbild). © Unbekannt | Marcelo Hernandez
  • Hamburg: Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet, Ausnahmen gelten für Kinder bis 14 Jahre, die auch in Gruppen bis zu zehn Personen draußen Sport treiben dürfen. Reiterhöfe und Reitställe dürfen "allein im Sinne des Tierwohls genutzt werden".
  • Schleswig-Holstein: Für Sport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gelten keine Einschränkungen. Außerdem ist die "kontaktfreie Sportausübung" unter freiem Himmel für Gruppen mit bis zu zehn Personen (Kinder unter 14 Jahren: feste Gruppen mit bis zu 20 Personen) erlaubt. Bei einer Inzidenz >100 können verschärfte Regeln erlassen werden.
  • Niedersachsen: Sport drinnen und draußen ist generell für einen Haushalt und bis zu zwei Mitglieder eines weiteren Haushalts gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen draußen in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern Sport treiben. Bei einer Inzidenz <35 dürfen bis zu zehn Personen aus drei Haushalten gemeinsam Sport treiben, bei einer Inzidenz >100 ist Sport drinnen und draußen mit höchstens einer weiteren Person gestattet.

Gastronomie

Wie hier an den Landungsbrücken gilt an vielen potenziell belebten Orten in Hamburg ein Alkoholverbot.
Wie hier an den Landungsbrücken gilt an vielen potenziell belebten Orten in Hamburg ein Alkoholverbot. © imago images/Hanno Bode | Unbekannt
  • Hamburg: Gastronomische Betriebe dürfen Speisen nur zum Mitnehmen anbieten – zusätzlich ist der Verzehr von alkoholischen Getränken auf einigen öffentlichen Plätzen verboten. Lieferdienste dürfen auch nach 21 Uhr arbeiten, Speisen dürfen dann aber nicht mehr selbst abgeholt werden. Der Verkauf von Alkohol ist ab 22 Uhr verboten.
  • Schleswig-Holstein: Gastronomische Betriebe dürfen Speisen nur zum Mitnehmen anbieten, der Verkauf von Alkohol ist ab 23 Uhr verboten.
  • Niedersachsen: Gastronomische Betriebe dürfen Speisen nur zum Mitnehmen anbieten.

Kitas

Am Zaun einer Kita hängen Plakate mit der Aufschrift
Am Zaun einer Kita hängen Plakate mit der Aufschrift "Wir vermissen euch" und "Bleibt gesund". © imago images/Hoch Zwei/Angerer | Unbekannt
  • Hamburg: Kitas bieten die sogenannte "erweiterte Notbetreuung" an. Eltern müssen begründen, warum ihre Kinder nicht zuhause betreut werden können.
  • Schleswig-Holstein: Die Betreuung findet im "Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen" statt, bei einer Inzidenz >100 wird in die Notbetreuung gewechselt.
  • Niedersachsen: Liegt die Inzidenz vor Ort unter 100, öffnen Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb, steigt sie auf über 100, wechseln die Kitas in die Notbetreuung.

Schulen

Schüler werden unter Corona-Bedingungen unterrichtet.
Schüler werden unter Corona-Bedingungen unterrichtet. © Funke Foto Services | Jürgen Theobald
  • Hamburg: Grundschul- und Abschlussklassen erhalten Wechselunterricht, andere Klassen werden weiter im Fernunterricht betreut. Für Schüler, die am Wechselunterricht teilnehmen, besteht eine Testpflicht, "Schulbeschäftigte erhalten ein regelmäßiges Testangebot".
  • Schleswig-Holstein: Je nach Kreis gelten unterschiedliche Regelungen – bei einer Inzidenz >100 wird der Unterricht vollständig aus der Distanz gegeben, bei niedrigeren Werten wird zumindest ein Teil der Schüler in der Schule unterrichtet.
  • Niedersachsen: Bei einer lokalen Inzidenz unter 100 sollen alle Klassen in den Wechselunterricht übergehen. Liegt sie vor Ort über 100, werden nur Grundschul- und Abschlussklassen im Wechselunterricht unterrichtet. Für Schüler und Schulbeschäftigte gilt eine Testpflicht.

Krankenhäuser und Pflegeheime:

In einem Altersheim in Hamburg werden Schnelltests für Besucher vorbereitet.
In einem Altersheim in Hamburg werden Schnelltests für Besucher vorbereitet. © imago images/Joerg Boethling | Unbekannt
  • Hamburg: In vielen Krankenhäusern besteht ein allgemeines Besuchsverbot, für Besucher in Pflegeheimen besteht eine Testpflicht.
  • Schleswig-Holstein: Für Besucher in Pflegeheimen besteht eine Testpflicht.
  • Niedersachsen: Für Besucher in Pflegeheimen besteht eine Testpflicht.

Gottesdienste

Bischöfin Kirsten Fehrs mit Maske bei der Open-Air-Christvesper an Heiligabend.
Bischöfin Kirsten Fehrs mit Maske bei der Open-Air-Christvesper an Heiligabend. © imago images/epd | Unbekannt
  • Hamburg: Gottesdienste sollen nach Möglichkeit digital abgehalten werden, sind aber nicht untersagt.
  • Schleswig-Holstein: Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel sind bei einem vorliegenden Hygienekonzept erlaubt.
  • Niedersachsen: Gottesdienste sind bei einem vorliegenden Hygienekonzept erlaubt.

Reisen und Übernachten

Die Abflugtafel im Flughafen Hamburg.
Die Abflugtafel im Flughafen Hamburg (Archivbild). © picture alliance | Unbekannt
  • Hamburg: Touristische Beherbungen sind nicht gestattet. Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten müssen sich nach ihrer Rückkehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen kann die Quarantäne mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Für Personen, die sich in einem "Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, besteht keine Möglichkeit der Freitestung von der Quarantäne".
  • Schleswig-Holstein: Touristische Beherbungen sind nicht gestattet. Zweitwohnungsbesitzer dürfen ihre Wohnung aber selbst nutzen oder "unentgeltlich im Bekannten- oder Familienkreis zur Verfügung stellen". Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten müssen sich nach ihrer Rückkehr in eine zehntägige Quarantäne begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen kann die Quarantäne mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Für Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, gilt eine Quarantänepflicht von 14 Tagen, die nicht verkürzt werden kann.
  • Niedersachsen: Touristische Beherbungen sind nicht gestattet. Zweitwohnungen und Dauercamping-Plätze dürfen selbst genutzt werden. Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten müssen sich nach ihrer Rückkehr in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen kann die Quarantäne mit einem negativen PCR-Test verkürzt werden. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet einreist, kann die Quarantäne nicht verkürzen.

Die aktuellen Corona-Fallzahlen aus ganz Norddeutschland:

  • Hamburg: 2311 neue Corona-Fälle (gesamt seit Pandemie-Beginn: 430.228), 465 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern (davon auf Intensivstationen: 44), 2373 Todesfälle (+2). Sieben-Tage-Wert: 1435,3 (Stand: Sonntag).
  • Schleswig-Holstein: 1362 Corona-Fälle (477.682), 623 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern (Intensiv: 39). 2263 Todesfälle (+5). Sieben-Tage-Wert: 1453,0; Hospitalisierungsinzidenz: 7,32 (Stand: Sonntag).
  • Niedersachsen: 12.208 neue Corona-Fälle (1.594.135), 168 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen, 7952 Todesfälle (+2). Sieben-Tage-Wert: 1977,6; Hospitalisierungsinzidenz: 16,3 (Stand: Sonntag).
  • Mecklenburg-Vorpommern: 700 neue Corona-Fälle (381.843), 768 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern (Intensiv: 76), 1957 Todesfälle (+2), Sieben-Tage-Wert: 2366,5; Hospitalisierungsinzidenz: 11,9 (Stand: Sonntag).
  • Bremen: 1107 neue Corona-Fälle (145.481), 172 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern (Intensiv: 14), 704 Todesfälle (+0). Sieben-Tage-Wert Stadt Bremen: 1422,6; Bremerhaven: 2146,1; Hospitalisierungsinzidenz (wegen Corona) Bremen: 3,88; Bremerhaven: 7,04 (Stand: Sonntag; Bremen gibt die Inzidenzen getrennt nach beiden Städten an).