Schleswig (dpa/lno). Das von der Landesregierung im April 2021 verhängte Verbot, zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein einzureisen, war rechtmäßig. Das habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Damit wies das Gericht die Anträge eines Hamburger Rechtsanwaltes ab, der diese Maßnahme nachträglich für rechtswidrig erklären lassen wollte (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).
Das von der Landesregierung im April 2021 verhängte Verbot, zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein einzureisen, war rechtmäßig. Das habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Damit wies das Gericht die Anträge eines Hamburger Rechtsanwaltes ab, der diese Maßnahme nachträglich für rechtswidrig erklären lassen wollte (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).
Der Antragsteller hatte während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste fahren wollen, was ihm aber vom Land untersagte wurde. Dadurch sei er in seinen Grundrechten verletzt worden, hatte er argumentiert.
Bei dem Verbot habe es sich zwar um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, teilte das Gericht mit. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das Einreiseverbot sei vielmehr eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Angesichts der damaligen Pandemie-Lage habe das Verbot auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht, so dass die Landesregierung beim Erlass der Verordnungen von einem dringenden Handlungsbedarf habe ausgehen müssen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Beteiligten dort Beschwerde gegen die Nichtzulassung einlegen.