Hamburg (dpa/lno). Das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) taucht seit 30 Jahren im Verfassungsschutzbericht der Hansestadt als islamistisch auf - und das darf laut einem Gerichtsurteil auch so bleiben. Einzelne Aussagen über den Träger der „Blauen Moschee“ verboten die Richter jedoch.
Der Verfassungsschutz darf das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts der Hansestadt als islamistisch einordnen. Gleichzeitig seien aber einzelne Aussagen über das IZH im Verfassungsschutzbericht 2019 rechtswidrig, teilte das Gericht am Freitag mit. Das IZH - Träger der „Blauen Moschee“ an der Alster - hatte gegen acht weitgehend übereinstimmende Einzelaussagen in den Verfassungsschutzberichten 2018 und 2019 sowie die jeweils erfolgte Einordnung als Organisation des Islamismus geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten könnten innerhalb eines Monats Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden habe.
Konkret ging es in dem Verfahren nach Gerichtsangaben bei den Einzelaussagen unter anderem um das Verhältnis des IZH zum iranischen Staat und die Person des Leiters des IZH. Nach Auffassung des IZH waren die Darstellungen in den Berichten 2018 und 2019 in mehreren Passagen unwahr und zum Teil - so weit sie Wertungen beträfen - inhaltlich nicht zutreffend. Insbesondere stieß sich das IZH an der abschließenden Gesamtbewertung als extremistische Gruppierung.
Nach zwei mündlichen Verhandlungen im April und Mai habe das Gericht nun entschieden, dass der Verfassungsschutz etwa Einzelaspekte des Lebenslaufs des IZH-Leiters und das Bereitstellen finanzieller Mittel für die Verbreitung der iranischen „Revolutionsidee“ nicht mehr veröffentlichen dürfe. Die Einordnung des IZH als extremistische Organisation, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sei dagegen nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für Aussagen, dass der IZH-Leiter ein geschulter Vertreter des iranischen Regimes sei und das IZH nach einem „Export der islamischen Revolution“ strebe.
Hamburgs Verfassungsschutz berichtet seit dem Erscheinen des ersten „Verfassungsschutzberichts 1993“ im Mai 1994 öffentlich über das IZH. Demnach hat sich der Verein nach Rückkehr Ajatollah Chomeinis im Kontext der sogenannten „Islamischen Revolution“ von 1979 zu einer wichtigen Einrichtung des Iran entwickelt und sei als weisungsgebundener Außenposten des iranischen Regimes zu werten.
„Das IZH ist eine eindeutig extremistische und demokratiefeindliche Institution“, erklärte Innensenator Andy Grote (SPD) nach dem Urteil. Diese langjährige Bewertung des Hamburger Verfassungsschutzes habe das Gericht bestätigt. „Wir werden das IZH auch in Zukunft sehr genau im Auge behalten und wie bereits bei der Ausweisung des stellvertretenden IZH-Leiters auch in Zukunft alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausschöpfen“, betonte der Innensenator. Verfassungsschutzchef Torsten Voß betonte: „Wir begrüßen es, dass das Verwaltungsgericht Hamburg unsere Einschätzung des IZH bestätigt hat.“
Das IZH betonte, dass der Verfassungsschutz in den beiden Verhandlungstagen gerade für besonders schwerwiegende und konkrete Vorwürfe in seinem Bericht Belege schuldig geblieben sei. Auch der Bericht 2022 entspreche nicht vollständig dem jetzt verkündeten Tenor zum Bericht 2019 und sei deshalb in der veröffentlichten Form nicht mehr haltbar. Wegen weiterer Vorwürfe in den Berichten 2020 und 2021 beschuldigte das IZH den Verfassungsschutz, die jahrelange Verfahrensdauer genutzt zu haben, um mit unbegründeten Behauptungen weiter rechtswidrig Stimmung gegen das IZH machen zu können.