Hamburg (dpa/lno). Ein Disziplinarverfahren zur angeblichen Einflussnahme auf Ermittlungen gegen Innensenator Andy Grote (SPD) hat Hamburgs Generalstaatsanwalt Jörg Fröhlich vollständig entlastet. Das Verfahren sei eingestellt worden, teilte die Justizbehörde am Donnerstag mit. „Der Generalstaatsanwalt als Bediensteter wurde nun vollständig entlastet, nachdem sich der Verdacht eines Dienstvergehens nicht bestätigt hat“, hieß es in der Mitteilung.
Ein Disziplinarverfahren zur angeblichen Einflussnahme auf Ermittlungen gegen Innensenator Andy Grote (SPD) hat Hamburgs Generalstaatsanwalt Jörg Fröhlich vollständig entlastet. Das Verfahren sei eingestellt worden, teilte die Justizbehörde am Donnerstag mit. „Der Generalstaatsanwalt als Bediensteter wurde nun vollständig entlastet, nachdem sich der Verdacht eines Dienstvergehens nicht bestätigt hat“, hieß es in der Mitteilung.
Die Justizbehörde hatte das Verfahren gegen Fröhlich im Oktober 2022 eingeleitet - der Generalstaatsanwalt hatte es demnach selbst beantragt. Die Untersuchung, die der frühere Richter am Bundesgerichtshof Nikolaus Berger leitete, sollte „die in den Medien erhobenen Vorwürfe gegen den Generalstaatsanwalt in einem rechtlich geregelten Verfahren aufklären“.
Das Nachrichtenportal t-online hatte unter Berufung auf ihm vorliegende interne Vermerke der Staatsanwaltschaft berichtet, dass sich Fröhlich 2019 gegen Ermittlungen gegen Innensenator Grote, den früheren Wirtschaftssenator Frank Horch und Polizeipräsident Ralf Martin Meyer wegen des Verdachts der Vorteilsnahme ausgesprochen habe. Ziel sei gewesen, einen „politischen Tsunami“ vor der Bürgerschaftswahl 2020 zu vermeiden. Hintergrund war die Annahme von VIP-Karten vom FC St. Pauli. Fröhlich soll gefordert haben, den „Beurteilungsspielraum“ zugunsten der Betroffenen auszulegen und den Fall nicht weiter zu verfolgen.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen Grote und Meyer schließlich 2020 mit Zustimmung des Amtsgerichts wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Rahmen der Vorprüfung habe sich herausgestellt, dass die Annahme der Eintrittskarten zu repräsentativen Zwecken genehmigungsfähig war. Es habe nur an einer formal notwendigen schriftlichen Genehmigung des Dienstherrn gefehlt, die im Zweifel auch erteilt worden wäre, hieß es damals.