Schleswig. Der Schleswig-Holsteinische Landtag durfte in der Verfassung einen Notausschuss verankern. Laut Landesverfassungsgericht müssen dessen Mitglieder aber gewählt werden. Geklagt hat die fraktionslose Abgeordnete Doris von Sayn-Wittgenstein.

Der in Schleswig-Holstein vom Landtag in der Verfassung verankerte Notausschuss ist nicht verfassungswidrig. Das Parlament habe mit der Einrichtung nicht gegen die Rechte einer fraktionslosen Abgeordneten verstoßen (Az. LVerfG 4/21), entschied das Landesverfassungsgericht am Freitag. Es widerspräche jedoch dem Demokratieprinzip, wenn die Mitglieder des Ausschusses allein von den Fraktionen benannt würden. Diese müssten durch den Landtag gewählt werden.

Geklagte hatte die fraktionslose Abgeordnete Doris von Sayn-Wittgenstein. Sie sah ihre Rechte als fraktionslose Abgeordnete eingeschränkt. Sie könne weder Mitglied des Ausschusses werden noch über dessen Zusammensetzung mitbestimmen, da die Mitglieder von den Fraktionen bestimmt werden sollen.

Das Parlament hat den Notausschuss im März 2021 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in der Verfassung verankert. Mit mindestens elf Abgeordneten soll er die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Landtags in einer außerordentlich schweren Katastrophe oder einer epidemischen Lage von überregionaler Tragweite sicherstellen.

Das Landesverfassungsgericht führte aus, dass das Abstimmungsrecht der fraktionslosen Abgeordneten mit dem Notausschuss zwar eingeschränkt werde. "Diese Einschränkung ist aber dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Notausschuss die Funktionsfähigkeit des Landtags unter Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse im Plenum sichergestellt werden soll." Dabei handele es sich ebenfalls um Verfassungswerte. Die Schaffung eines Notausschusses sei keine unverhältnismäßige Maßnahme. "Eine gleichermaßen geeignete, die Abgeordnetenrechte weniger beeinträchtigende Maßnahme ist nicht erkennbar."

Die Richter in Schleswig begründeten ihre Entscheidung außerdem damit, dass eine Tätigkeit des Notausschusses als Notparlament an enge Voraussetzungen geknüpft sowie zeitlich und inhaltlich begrenzt sei. "Er darf insbesondere weder die Verfassung ändern, noch ein konstruktives Misstrauensvotum abhalten oder anstelle des Landtags Wahlen durchführen."

Verfassungsgemäß ist der Entscheidung zufolge auch das Verfahren zur Ausschuss-Besetzung. Die Landesverfassung könne und müsse so ausgelegt werden, dass nicht allein die Fraktionen über die Besetzung des Notausschusses bestimmen dürfen. Anders als bei normalen Arbeits- oder Fachausschüssen müsse der Landtag darüber per Wahl entscheiden. "Nur dadurch erhält der Notausschuss bei möglicher Mitwirkung aller Abgeordneten an dem Wahlakt diejenige demokratische Legitimation, die er wegen seiner besonderen Stellung als Notparlament benötigt."

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