Hamburg. Der Senat verschärft erneut die Corona-Regeln. Bürgermeister Tschentscher rät zum Impfen von Kindern und Jugendlichen. Alle Neuerungen.

Mit Verweis auf eine mögliche Zunahme von Corona-Kranken in Hamburgs Kliniken weitet der Senat die 2G-Regel auf Kultur- und Beherbergungsbetriebe aus. Nur Geimpfte und Genesene dürfen vom kommenden Montag an etwa Kinos, Konzerthäuser, Museen und Theater besuchen und Hotels nutzen. Das teilte gestern Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) mit.

Hamburg richte sich nach dem jüngsten Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. Demnach werden diese Beschränkungen eingeführt, wenn die in einem Bundesland erhobene Hospitalisierungsinzidenz – die Zahl der Covid-19-Patienten in Kliniken pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen – den Wert 3 überschreitet. Laut Robert-Koch-Institut lag der Wert in Hamburg am Dienstag bei 2,46. „Aber es ist sehr wahrscheinlich, dass wir den Schwellenwert erreichen“, sagte Tschentscher.

Corona Hamburg: Tschentscher appelliert an Eltern

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18. Es sei aber denkbar, dass der Senat bald die 12- bis 17-Jährigen miteinbeziehen werde, so der Bürgermeister. „Wir empfehlen jetzt noch einmal dringend allen Familien, allen Eltern, ihre Kinder impfen zu lassen, wie es der Empfehlung der Ständigen Impfkommission entspricht.“

Die wichtigsten Corona-Themen im Überblick

Die bundesweite Einführung einer allgemeinen Impfpflicht halte er „nicht für ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Impfquote auf andere Weise nicht erreicht werden kann“, sagte Tschentscher. Wichtiger sei jedoch, dass der Bund eine einrichtungsbezogene Impfpflicht etwa für Pflegende gesetzlich regele. Auch Wissenschaftssenatorin Katharina Fegebank (Grüne) zeigte sich offen für eine allgemeine Impfpflicht.

Corona Hamburg: 3G-Regel in Bussen und Bahnen

Schon von heute an gilt in Bussen und Bahnen die 3G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann öffentliche Verkehrsmittel in Hamburg mit einem Testnachweis nutzen, der nicht älter ist als 24 Stunden. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.