Hamburg. Erst kippt das Verwaltungsgericht die 800-Quadratmeter-Regel. Das OVG widerspricht. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Großes Hickhack um die Regelung für die Öffnung des Einzelhandels in Coronazeiten. Seit Montag dürfen Geschäfte mit weniger als 800 Quadratmeter Fläche wieder öffnen. Das hatte der Hamburger Senat am Freitag beschlossen.

Am Mittwoch sah es dann so aus, als ob diese Regelung gekippt werden würde. Das Hamburgische Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag eines Sportwarenhändlers aus der City stattgegeben (Aktenzeichen: 3 E 1675/20). Nach Abendblatt-Informationen handelt es sich um Sport Scheck. Doch noch am Mittwochabend wurde diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht.

"Wir haben eine Zwischenverfügung erlassen, wonach die Klägerin nur eine Fläche von bis zu 800 Quadratmetern öffnen darf", sagt Max Plog, Sprecher am Oberverwaltungsgericht in Hamburg. Dies gelte zunächst bis Ende zum 30. April. "Das Oberverwaltungsgericht wird dann im Laufe der nächsten Woche entscheiden, wie es weitergeht." Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind nach Auffassung des OVG offen. Die Zwischenverfügung ist zur "Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile geboten." Die konkrete Gefahr bestehe in einer Ausbreitung des Coronavirus.

Bezirksamt Mitte hat Beschwerde eingelegt

Das Verwaltungsgericht hatte die in der Verordnung getroffene Größenregelung kritisiert. Einzelhändler mit Verkaufsflächen bis zu 800 Qua­dratmetern dürfen öffnen, größere Geschäfte müssen die Fläche auf diese Zahl reduzieren. Diese Vorgaben seien „nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen“, hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Die für alle Händler verbindlichen Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel Abstandsregelungen ließen sich in großflächigen Geschäften „ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten“. Für die Annahme der Stadt – großflächige Läden ziehen viele Kunden an, sodass es auf Straßen sowie in Bussen und Bahnen eng werde – gebe es keine gesicherte Tatsachenbasis. Die Attraktivität der Läden hänge nicht von deren Größe, sondern deren Produkten ab.

Das Bezirksamt Mitte legte als Beklagte beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde ein. Zudem wurde beim OVG eine Zwischenverfügung beantragt, nach der bis zu dessen endgültiger Entscheidung die Rechtsverordnung mit 800-Quadratmeter-Regelung weiter gelten soll. Diese ist nun auch in Kraft getreten.

Ursprünglich hatte sich Sport Scheck mit seiner Klage gegen die Schließung des Geschäfts in der City gewandt, welche die Coronavirus-Eindämmungsverordnung vorsah. Nach der seit Montag gültigen Aktualisierung ging es dann um die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter. Die Ladenfläche in der Filiale in der Mönckebergstraße beträgt etwa 4000 Quadratmeter. Laut Verwaltungsgericht wird Sport Scheck durch die Begrenzung in seiner Berufsfreiheit verletzt.

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