Hamburg. Hamburger hat Bilder im Internet gepostet, auf denen Menschen zu sehen sind, die in ein Haus in Langenhorn eingebrochen sein sollen.

Teilen Teilen Teilen bitte um eure Hilfe!!! Mit diesen Worten leitet ein Hamburger auf Facebook eine private Fahndung nach drei Menschen ein, die in ein Einfamilienhaus in Langenhorn eingebrochen sein sollen. Es folgen 13 Fotos, aufgezeichnet von einer Überwachungskamera. Eindeutig zu erkennen sind zwei junge Frauen und ein Mann. Alle tragen Kapuzenjacken, schauen direkt in die Kamera, die auf die Terrasse des Hauses gerichtet ist.

Genau diese Aufnahmen vom 23. September um 15.28 Uhr sind jetzt öffentlich für jedermann in dem sozialen Netzwerk zu sehen und sind bis Freitagmittag mehr als 2200-mal geteilt worden. Für die Strafverfolgungsbehörden und insbesondere Datenschützer ist dieses Vorgehen ein Dorn im Auge und wird scharf kritisiert.

„Weder das Bundesdatenschutzgesetz, noch die EU-Datenschutzgrundverordnung oder das Kunsturhebergesetz erlauben eine solche private Öffentlichkeitsfahndung. Es ist nicht die Aufgabe privater Stellen, Straftaten zu verfolgen", sagt Johannes Caspar, Hamburgs Datenschutzbeauftragter.

Nur jede zwölfte Einbruchstat wird aufgeklärt

Polizeisprecher Rene Schönhardt fügt hinzu: "Die Ermittlungsarbeit liegt bei der Polizei." Schönhardt bestätigt den Einbruch am Montag in das Haus an der Langenhorner Chaussee. Zudem hätten die Ermittler vom LKA 19, was früher die Soko Castle war, das Videomaterial gesichert und ermitteln nun.

Warum sich das Einbruchsopfer entschlossen hat auch selbst auf Verbrecherjagd zu gehen, ist unklar. Eine Abendblatt-Anfrage blieb unbeantwortet. Rechtsanwälte und Strafverfolger bekommen in solchen Fällen oft als Begründung zu hören, dass die Polizei sich nicht ausreichend kümmere, zumal viele Taten nicht aufgeklärt würden. So hat die Hamburger Polizei im vergangenen Jahr 4601 Einbrüche in Häuser und Wohnungen (inklusive Versuchstaten) registriert. Doch nur etwa jede zwölfte (393 Einbrüche) könnten Ermittler aufklären, was eine Aufklärungsquote von 8,5 Prozent ergibt.

Doch nicht nur der Einbruch ist strafbar, auch private Fahndungsaufrufe könnten es sein. Laut Nana Frombach, Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft, greife in solchen Fällen Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes. Demnach drohen demjenigen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, der ohne die Einwilligung des Abgebildeten ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Allerdings regelt das Gesetz auch, dass nur ermittelt wird, wenn Anzeige erstattet wird.

Betroffene könnten ein zweites Mal Opfer werden

"Darüber hinaus könnten weitere Tatbestände erfüllt sein könnten", sagt Frombach und nennt üble Nachrede sowie falsche Verdächtigung als Beispiele. Deswegen sagt die Oberstaatsanwältin auch, der Mann hätte besser daran getan, die Arbeit den Ermittlern zu überlassen, "statt auf eigene Faust zu handeln."

Prof. Dr. Johannes Caspar ist seit 2009 Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Prof. Dr. Johannes Caspar ist seit 2009 Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. © HmbBfDI

Zumal eine polizeiliche Öffentlichkeitsfahndung mit Fotos an hohe rechtliche Hürden gebunden ist. "Diese setzt zum einen eine Straftat von erheblicher Bedeutung voraus. Darüber hinaus müssen wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs für die Betroffenen erst alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein, bevor die Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden darf", erklärt Frombach. Ferner ist die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung grundsätzlich einem Richter vorbehalten. Dieser müsse in seiner Entscheidung auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten berücksichtigen.

Datenschützer Johannes Caspar, der in dem aktuellen Facebook-Fall von einer "digitalen Selbstjustiz" spricht, kennt die Risiken, die nicht unerheblich seien. "Verwechslungen mit völlig unbeteiligten Personen können nicht ausgeschlossen werden. Unter Umständen sieht sich das Opfer des Einbruchs dann in der Folge auch noch Schadensersatzansprüchen ausgesetzt."

Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Täter mit besonders krimineller Energie für die private digitale Fahndung am Opfer rächten, warnt Caspar und fügt hinzu: "Bei Hochladen der Bilder auf Facebook läuft das Opfer dann letztlich Gefahr, ein zweites Mal zum Opfer zu werden."

Einzelhandel fahndet privat mit Fotos nach Ladendieben

Die private Fahndung ist jedoch nicht nur ein Phänomen in den sozialen Netzwerken. Im aktuellen Datenschutz-Bericht schildert die Behörde einen Fall aus dem vergangenen Jahr, in dem der Geschäftsführer eines Ladens im Schaufenster Fahndungsfotos ausgehängt hatte. Die Bilder stammten laut Bericht aus einer Überwachungskamera und waren mit der Überschrift "Wanted" versehen. Der Geschäftsführer suchte so auf eigene Faust mutmaßliche Ladendiebe.

"Das Gefühl der Hilflosigkeit gegenüber professionellen Diebesbanden hatte den Geschäftsführer wohl zu diesem ungewöhnlichen Vorgehen bewogen", heißt es im Bericht und, dass der Geschäftsführer gegenüber den Datenschützern gesagt habe, dass seitdem die Fahndungsfotos im Schaufenster hingen, die Zahl der Diebstähle deutlich zurückgegangen sei. Doch dies rechtfertige nicht den Verstoß gegen den Datenschutz.

Deswegen sprach die Behörde gegen die Verantwortlichen 2018 eine Verwarnung aus. Mildernd wurde bei der Entscheidung berücksichtigt, dass der Geschäftsführer sofort, nachdem Datenschützer sich bei ihm gemeldet hatten, die Fotos entfernte. Die sogenannten Abhilfebefugnisse erlauben es der Behörde auch Bußgelder zu verhängen.