Hamburg. Die Stadt sichert die in der Regel unsichtbaren Bodendenkmäler per Gesetz – Eigentümer müssen im Zweifel Grabungen zulassen.


12.000 Hamburger Grundstückseigner haben im Namen der Freien und Hansestadt dieser Tage Post vom „Archäologischen Museum Hamburg“ bekommen. Demnach sitzen sie auf unsichtbaren Denkmälern, die unter Tage schlummern, aber trotzdem schutzwürdig sind und die Handlungsfreiheit ihrer Eigentümer zum Teil massiv beschränken. Fünf Jahre nach Erlass des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes von 2013 kommt damit die Stadt ihrer Informationspflicht gegenüber den Eigentümern nach – und erntet heftige Kritik dafür.

Die Information sei „in ärgerlicher Weise misslungen“ und lasse zahlreiche Adressaten des Schreibens „in völliger Verunsicherung zurück“, sagte Ulf Hellmann-Sieg, Vorstand im Hamburger Grundeigentümerverband und zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Er verwies auf zahlreiche Beschwerden und Nachfragen von Mitgliedern beim Verband. Die im Betreff des Info-Schreibens gewählte Bezeichnung des jeweiligen Grundstücks nenne „nicht etwa die postalische Adresse, sondern eine sechsstellige Zahlenkombination, gefolgt von einem langen Unterstrich und einer weiteren fünfstelligen Zahlenkombination mit einem noch längeren Unterstrich“, sagte Hellmann-Sieg. „Es bedarf keiner näheren Darlegung, warum mit diesen Angaben die spontane Zuordnung des Grundstücks, um das es gehen soll, schlechterdings ausgeschlossen ist.“

Wer Näheres wissen will, muss graben

Im weiteren Verlauf des Informationsschreibens, das dem Abendblatt vorliegt, werde der Grundstückseigner mit einer allgemeinen juristischen Definition des Bodendenkmals bedacht, ohne dass irgendwo spezifiziert werde, warum nun ausgerechnet sein Grundstück als schützenswert ausgezeichnet sei. Anschließend erklärt das Museum nicht ohne Pathos: „Bodendenkmäler wie Ihres sind einmalige Zeugnisse der Geschichte Hamburgs und der Menschheit im Allgemeinen.“ Hellmann-Sieg: „Diese kühne Behauptung legt die Vermutung nahe, dass das Museum das im Boden schlummernde Denkmal auch konkret benennen und beschreiben kann. Es fragt sich, warum dies dann nicht geschieht.“

Die erste Antwort aus dem Museum: Weil es in der Regel unklar sei, was in der Erde oder unter der Kellersohle der zumeist bebauten Bodendenkmäler Hamburgs liege. „Wer das herausfinden will, muss graben“, sagte Rainer-Maria Weiss, Direktor des Archäologischen Museums Hamburg. Aufgabe des gesetzlichen Schutzes solcher „Verdachtsflächen“ sei es, für die Zukunft sicherzustellen, dass archäologische Schätze überhaupt gehoben werden können. Deshalb müssten die Eigner wissen, dass ihre Grundstücke archäologisch wertvoll und gelistet sind.

Ein Formschreiben lässt keine individuelle Ansprache zu

Tatsächlich ist das museale Informationsschreiben so allgemein gehalten, dass es für alle Eigentümer gleichermaßen richtig ist. Genau deshalb wird der Einzelne eben nicht darüber informiert, was sein Grundstück im Besonderen auszeichnet. Auch die lange Zeit, die vom Erlass des Gesetzes bis zur Information der Eigentümer verstrich, ist offensichtlich dem Budget geschuldet, das dafür zur Verfügung stand. „Wir sind ein Museum“, sagte Weiss, „und nicht für Aufgaben und Recherchewellen dieses Ausmaßes ausgelegt. Wir mussten erst Personal bei der Behörde anfordern und genehmigt bekommen.“ Darüber könnten dann „schon einmal ein oder zwei Jahre ins Land gehen“. Allerdings werde jeder Eigentümer, der Näheres wissen wolle, die entsprechenden Auskünfte für sein Grundstück bekommen.

Die Erfahrungen von Geerd Dahms, Bodendenkmaleigentümer und denkmalaffin, weil amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Begutachtung gut sichtbarer, oberirdischer Denkmäler, sind anderer Natur. Auf Nachfrage verweigerte ihm das Museum die Nennung von Auswahlkriterien und wies darauf hin, dass die Liste der Bodendenkmäler nicht öffentlich sei. Der entsprechende Schriftwechsel liegt dem Abendblatt vor. „Es ist mir völlig unverständlich, warum diese Informationen verweigert werden“, sagte Dahms. Er habe die Sache einem Anwalt übergeben. „Wir sind offenbar wieder im alten Obrigkeitsstaat angekommen.“

Angst vor Schatzsuchern macht schweigsam

„Mitnichten“, sagte dagegen Weiss und verwies auf die „Schatzsucher“, die von einer öffentlichen Liste der Bodendenkmäler angezogen werden würden. „Wir wollen die Bodendenkmäler aber schützen und keinen Run auf historische Werkzeuge, Keramik oder Knochen auslösen.“ Auch die Kriterien für die Auswahl könnten in der Regel nicht näher genannt werden. „Wir wissen aus alten Akten oder früheren Funden heraus oft nur, dass da überhaupt etwas liegt oder was ungefähr zu finden sein dürfte“, sagte Weiss. Der genaue Grad oder Grund der Denkmalwürdigkeit lasse sich eben erst nach einer Grabung angeben.

In der Regel gehe es aber nur um die dokumentarische Sicherung und Begutachtung der Funde durch Fotos, Bodenproben und –analysen, Aufmessungen und Planskizzen. Wenn das Material gesichert sei, könne in der Regel auch gebaut werden. Im Norden Deutschlands sei bis ins hohe Mittelalter kaum in Stein gebaut worden, so dass klassische und zu bewahrende Ruinen kaum gefunden würden. Weiss verwies auf die Hammaburg unter dem Domplatz in der City. Von ihr gebe es oberirdisch keine Spuren und unter Tage im Wesentlichen nur Keramikscherben und Bodenverfärbungen. „Deren Bedeutung erkennt kein Baggerfahrer oder Kabelleger“, sagte Weiss. Sie müssten aber gleichwohl gesichert werden.

Lasten, die in der Zukunft liegen, beunruhigen nicht?

Das Informationsschreiben schaffe Rechtssicherheit für die Eigentümer. Sie wüssten nun, dass Ihre Scholle vor einer Neubebauung untersucht werden müsse, und dass dies Zeit und Geld kosten könne. „Der GAU für den Bauherren wäre es doch, wenn dies erst klar wird, wenn der Bagger schon rollt, aber dann auf prähistorische Werte stößt“, sagte Weiss. Ähnlich wie die Untersuchung von Verdachtsflächen durch den Kampfmittelräumdienst müssten nun auch Bodendenkmäler vor einer Neubebauung begutachtet werden. Etwaige finanzielle Belastungen der Eigentümer bzw. Bauherren lägen also in der Zukunft und bestünden außerdem schon seit Verabschiedung des Gesetzes 2013.

In der wegen gegenwärtig knapper Geldmittel nur allgemein gehaltenen Eigentümer-Information des Museums heißt es: „Was die Gesetzesänderungen für Sie bedeuten, so lässt sich zusammenfassend sagen, dass Sie vorerst nichts unternehmen müssen“. Im gleichen Atemzug wird allerdings auf eine Reihe durchaus teurer neuer Pflichten hingewiesen. Die Betroffenen seien „zur denkmalgerechten Erhaltung und Instandsetzung verpflichtet“ und hätten darüber hinaus „im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Bergung und wissenschaftliche Dokumentation durch eine archäologische Ausgrabung des Bodendenkmals anfallen.“

„Bodeneingriffe“ grundsätzlich genehmigungspflichtig

Zwar kann der Eigner also heute die Füße hochlegen, hat aber später dann doch das eine oder andere kostenpflichtig zu erledigen. Auch müssen alle „Bodeneingriffe“ auf dem Grundstück denkmalrechtlich genehmigt werden. Zuwiderhandlungen sind laut Gesetz mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro bewehrt. Wer sich nicht dergestalt einschränken lassen will, kann nur vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung klagen und so versuchen, den Denkmalstatus wieder loszuwerden.

Hellmann-Sieg sprach von einer „systematischen Verschreckung“ der Bürger. Sie würden mit Pflichten überzogen, die im Vagen verblieben und lediglich ein Bedrohungsszenario aufmachten. Wer mehr wissen wolle, dem gebe das Informationsschreiben einen Link von 150 Zeichen mit auf den Weg, der dann fehlerlos in den Browser eingegeben werden müsse. „Das ist unterirdisch.“ Ähnlich äußerte sich auch Dahms, der von einer „amtlichen Anleitung zur Diskreditierung des Denkmalschutzes“ sprach.

„Die Beschwerden halten sich in Grenzen“

Aus dem Museum hieß es dazu: „Die Broschüren und Informationsmaterialien, auf die die Links führen, auf Papier zu verschicken, ist aus Kostengründen nicht möglich gewesen.“ Das Informationsschreiben habe zwar die möglichen „100 Prozent nicht ausgeschöpft“. Bisher aber würden sich die Beschwerden „in Grenzen halten“.