Neustadt. Staatsanwaltschaft ist aber von Schuld der Männer überzeugt. Kosten des mindestens 100.000 Euro teuren Prozesses muss die Stadt tragen
Am Ende gab es einen Freispruch für alle, und die saftige Rechnung an die Staatskasse kommt noch: Zwölf Angeklagte – mutmaßlich Salafisten und bis vorgestern mutmaßliche Staatsfeinde – verließen das Landgericht am Mittwoch als freie Männer.
Fast zehn Monate lang, an 25 Prozesstagen, hatte sich das Landgericht um Aufklärung bemüht – und scheiterte am Ende dennoch. Am Mittwoch musste es die zwölf Angeklagten vom Vorwurf freisprechen, die salafistische Vereinigung Millatu Ibrahim – trotz eines Verbotes durch den Bundesinnenminister im Jahr 2012 – in Hamburg weitergeführt zu haben. Damit fallen nicht nur die Gerichtskosten der Staatskasse zur Last, sondern auch die finanzielle Entschädigung für die Angeklagten wegen einer Durchsuchung am 20. Juni 2013. Nach Abendblatt-Informationen summieren sich allein die Gebühren für die zwölf Verteidiger auf mehr als 100.000 Euro. Hinzu kommen Auslagen für elf Zeugen und einen Sachverständigen.
Die Indizien reichten für eine Verurteilung nicht aus
„Die Beweisaufnahme hat Indizien ergeben, aber in keiner Weise Erkenntnisse, die für eine Verurteilung ausreichen“, sagte der Vorsitzende Richter Alfons Schwarz. Ähnlich hatte sich zuvor die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer geäußert. Sie sei zwar „persönlich“ von der Schuld der Angeklagten überzeugt. Nur sei es eben nicht gelungen, mit objektiven Mitteln einen Tatnachweis zu führen.
„Die Angeklagten profitieren von rechtsstaatlichen Grundsätzen, deren Bekämpfung ihr vorrangiges Ziel ist“, so die Staatsanwältin. Die Verteidigung hatte diese Äußerung scharf kritisiert und vom Gericht eine „Entschuldigung“ für das Verfahren verlangt. Diese Forderung wies Richter Schwarz zurück. „Wir sind Vertreter der offenen Gesellschaft und nicht ihrer potenziellen Feinde.“
Konkret war den Männern im Alter von 25 bis 37 Jahren vorgeworfen worden, sich regelmäßig zu Schulungen in der Harburger Taqwa-Moschee getroffen zu haben. Diese gilt seit Jahren als zentrale Anlaufstelle der islamistischen Szene. Außerdem sollen sie Koranverteilungsstände organisiert und sich zum Nahkampftraining getroffen haben, um sich auf den „Dschihad“ vorzubereiten. Damit hätten sie gegen das Vereinsverbot verstoßen, so die Anklage.
Ursprünglich war noch gegen zwei weitere Salafisten ermittelt worden; einer von ihnen war beim Kampf für die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) ums Leben gekommen. Seine Mutter hatte als Zeugin in dem Verfahren ausgesagt. Vor der Ausreise habe ihr Sohn gesagt, dass der als Rädelsführer der Vereinigung angeklagte Rene L. ihn unterstützen würde und sie benachrichtigen werde, falls er „im Kampf fallen“ sollte. Zwar hätten sich durch die Vernehmung der Mutter stärkere Verdachtsmomente für eine Indoktrination zum Dschihad innerhalb der Vereinigung ergeben. Aber auch dieses Indiz sei zu schwach gewesen, um darauf eine Verurteilung zu stützen, so Schwarz.
Kein Zweifel bestehe indes daran, dass das Verbot von Millatu Ibrahim rechtmäßig sei. Der Verein habe eine allein „auf göttlicher Souveränität basierende Ordnung“ akzeptiert und menschengemachte Normen als „falsch und verdorben“ abgelehnt. Zudem habe er den gewaltsamen Dschihad und Hass gegen alle „Ungläubigen“ propagiert. Die Formel „Lieben und Hassen für Allah“ sei einer der drei Grundpfeiler der Vereinslehre gewesen.
Eine gefestigte vereinsmäßige Struktur als wichtigstes Indiz für eine Fortführung der verbotenen Vereinigung konnte das Gericht den Angeklagten nicht nachweisen. „Die Aufklärungsbemühungen des Gerichts scheiterten an den Mauern einer Moschee und der Mauer einiger Zeugen“, so Schwarz. Es sei der Kammer nicht gelungen, „in den inneren Kreis vorzustoßen“.
Auch die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden brachten wenig Licht ins Dunkel. Auf ihrem Schirm befanden sich einige der Angeklagten seit Jahren. So lieferte der Hamburger Verfassungsschutz Informationen über eine Zusammenkunft in der Taqwa-Moschee im April 2012, mit dabei: Salafistenführer Mohamed Mahmoud. Dabei soll Mahmoud Rene L. zum „Amir“, zum Chef der lokalen Gruppe, bestimmt und gesagt haben, dass „man Hamburgs Ehre in Ehren halten solle“ – eine Anspielung auf die Hamburger Terrorzelle, die am 11. September 2001 den Anschlag auf die Zwillingstürme in New York beging. Die Darstellung sei aber zu „mittelbar“ gewesen. „Darauf kann nichts gestützt werden“, so Schwarz. Und den Namen des Informanten oder zumindest des V-Mann-Führers hätte der Verfassungsschutz ohnehin nicht preisgegeben.
Als wenig ergiebig erwiesen sich auch die im Prozess eingeführten Mitschnitte aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Möglicherweise, weil die Angeklagten jederzeit mit einer Observation rechneten, hätten sie sich bei den Telefonaten zurückgehalten. „Die Telefonate untereinander beschränkten sich weitgehend auf lose Verabredungen zum Sport, und die sind nicht strafbar“, so Schwarz.
Als „naiv“ bezeichnete der Richter den Appell eines Verteidigers am Ende des Verfahrens, die Angeklagten mögen doch von ihrer hasserfüllten Ideologie ablassen. In Anspielung auf eine Aussage des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff sagte Schwarz: „Der Islam, der hier präsentiert wurde, gehört nicht zu Deutschland. Und er möge auch nie zu Deutschland gehören.“