Strafgefangene können unter bestimmten Bedingungen – unter anderem bei einer günstigen Sozialprognose – vor dem Weihnachtsfest auf Antrag vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Im vergangenen Jahr profitierten in Hamburg 32 Gefangene von diesem individuellen Gnadenerweis, der seit 1985 praktiziert wird. In Betracht kommen nur Häftlinge mit geringen Strafen, die ohnehin zwischen dem 24. November und 6. Januar entlassen worden wären. Im Schnitt betrug die Haftverkürzung 23 Tage.

Diese „Weihnachtsamnestie“soll mit dem neuen Resozialisierungsgesetz in der bisherigen Form abgeschafft werden. In Zukunft werden die Justizvollzugsanstalten nach den gleichen Kriterien anstelle der „Gnadenbehörde“ (Justizbehörde) über vorzeitige Haftentlassungen entscheiden. So soll auch weiterhin vermieden werden, dass einzelne Gefangene in ein emotionales „Weihnachtsloch“ fallen.