Hamburg. Viele Briefwähler haben zu ihren Unterlagen auch eine weitere Wahlbenachrichtigung erhalten. Sorge um doppelte Stimmabgabe.

Die Kanzlerin Angela Merkel (CDU) mit zwei Stimmen bei der Wiederwahl unterstützen oder Martin Schulz (SPD) bei der Bundestagswahl mit einem weiteren Kreuz zum Regierungswechsel verhelfen? Wäre so etwas in Hamburg möglich? Diese Frage hat sich ein Leser des Abendblatts gestellt, nachdem er zusätzlich zu seinen Briefwahlunterlagen noch eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Und er ist nicht der einzige. Auch bei der Innenbehörde haben sich besorgte Wahlberechtigte gemeldet, die beide Unterlagen zugeschickt bekommen hatten.

Doch der Landeswahlleiter für Hamburg, Oliver Rudolf, kann Entwarnung geben. „Eine doppelte Stimmabgabe bei der Bundestagswahl durch eine einzelne Person ist generell ausgeschlossen“, sagt er. Das sei im Abstimmungssystem begründet: „Der eigentliche Wahlschein wird nach der Beantragung von Briefwahlunterlagen per Post zugestellt, anstatt ihn am Wahltag persönlich an den Berechtigten auszuhändigen.“ Wer eine Briefwahl beantrage, der erhalte mit der Erteilung einen entsprechenden Vermerk im Wählerverzeichnis – ganz so, als würde er den Schein am 24. September persönlich im Lokal entgegennehmen. „Die Wahlbenachrichtigung ist nicht mit dem eigentlichen Wahlschein gleichzusetzen“, so Rudolf. Sie diene in erster Linie der Information.

Zusendung kein Versehen

Die für einige Wahlberechtigte verwirrende Zusendung der zwei unterschiedlichen Unterlagen zur Wahl sei kein Versehen, sondern gewollt: „Das Gesetz sieht vor, dass alle Wahlberechtigten über die demnächst anstehende Wahl benachrichtigt werden. Deshalb sind wir im Rahmen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bundestagswahl dazu verpflichtet, die Benachrichtigungen an alle Berechtigten zu versenden.“ Werden im Vorfeld nicht alle Wahlberechtigten informiert, sei das später ein möglicher Grund, um eine Wahl anzufechten. Deshalb seien auch die Briefwähler bei der Versendung mit eingeschlossen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses sei für die Wahlleitung schließlich noch nicht absehbar, wer später lieber die Wahl per Post beantrage.

Zur Abstimmung selbst käme es auf die Benachrichtigungskarte ansonsten nicht an: Wähler, die zuvor keine Briefwahl beantragt oder nicht schon anderweitig abgestimmt haben, können auch ohne Wahlbenachrichtigung und gegen Vorlage ihres Personalausweises einen Wahlschein erhalten. Und auch Briefwähler, die bis zum Wahltag noch nicht per Post abgestimmt haben, können am 24. September noch ganz legal im örtlichen Wahllokal abstimmen – ohne die Karte: „Dazu muss allerdings der Wahlschein aus den Briefwahlunterlagen genutzt werden“, erklärt der Wahlleiter.

Auf den Versuch, doppelt oder ohne Berechtigung zu wählen, sollte man es übrigens in keinem Fall ankommen lassen: Schon der Versuch einer Wahlfälschung ist in Deutschland strafbar und kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden.