Hamburg. Die Hamburger Polizei beantwortet Fragen. Eine interaktive Karte zeigt die Straßensperrungen.

Gut drei Monate vor dem G20-Gipfel am 7. und 8. Juli in Hamburg hat die Polizei ein Bürgertelefon frei­geschaltet. Unter der Rufnummer 0800/42 86 50 (montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr) beantworten die Beamten Fragen rund um die Veranstaltung. Außerdem kann man sich per E-Mail an die Polizei wenden unter g20-buerger­info@polizei.hamburg.de.

Die Polizei veröffentlichte auch eine interaktive Karte zu den geplanten Sicherheitszonen­ rund um die Messe­hallen, auf der die Straßensperrungen ersichtlich sind – www.polizei.hamburg/ sicherheitszone-messehallen. Die Polizei hat angekündigt, die Karte, wenn nötig, zu aktualisieren.

Wie schon beim OSZE-Gipfel im Dezember 2016 wird es im Juli in Teilen des Hamburger Stadtgebiets zu Verkehrsbehinderungen kommen, wenn Fahrzeugkolonnen der Delegationen unterwegs sind. Polizeipressesprecher Timo Zill sagt: „Für die Hamburger bedeutet dies leider erneut Verzögerungen und Umwege. Neben der Sicherheit der Konferenzteilnehmer hat die Polizei Hamburg zwei weitere wichtige Ziele: die Belastungen für die Hamburger Bevölkerung so gering wie möglich zu halten und das Recht auf friedlichen Protest zu gewährleisten.“

Einsatzfahrzeuge verursachen Unsicherheit

Offenbar ist aber vielen Verkehrsteilnehmern nicht klar, wie sie sich in solchen Situationen verhalten sollen. Wenn sich Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn nähern, gebe es viel Unsicherheit, bestätigt René Schönhardt von der Hamburger Polizei: „Wir erleben im Einsatz alles, von absolut vorbildlichem Verhalten bis hin zu größtmöglicher Unsicherheit.“

Dabei ist seit diesem Jahr klar geregelt, wie die Rettungsgasse gebildet werden muss: Unabhängig von der Anzahl der Spuren muss die ganz linke Spur nach links ausweichen und die anderen nach rechts. Allerdings gebe es häufig noch Probleme, weil die Fahrzeuge nicht mehr Platz machen könnten, wenn sich etwa auf der Autobahn der Stau schon gebildet habe.

Sonderrecht und Wegerecht

Wie und wann Einsatzfahrzeugen Platz gemacht werden muss, ist in den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Unterschieden wird hier zwischen Sonderrechten und dem Wegerecht.

„Unter Sonderrecht versteht man die vollständige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften der StVO“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg. Hierzu gehöre das Überfahren roter Ampeln ebenso wie das Fahren im Gegenverkehr oder das Übertreten des Tempolimits. Sonderrechte seien zudem nicht an Blaulicht und Martinshorn gebunden und könnten nicht nur von Polizei, Krankenwagen oder Feuerwehr in Anspruch genommen werden, sondern zum Beispiel auch von Zivilfahndern oder dem Zoll, sagt Mielchen.

Wer stehen bleibt und das Einsatzauto behindert, riskiere aber ein Bußgeld von 20 Euro. Gleiches gilt auch, wenn Autofahrer das Martinshorn aufgrund zu lauter Musik ignorieren. (jes/dpa)