Neustadt. Rechtsstreit zwischen türkischem Staatspräsidenten Erdogan und ZDF-Kabarettisten geht in die nächste Runde. Urteil am 10. Februar 2017.

Vielleicht ist es ja ein weiterer Scherz des Mephisto Jan Böhmermann, dass er ausgerechnet das Alter Ego einer Kunstfigur mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. In seiner Show „Neo Magazin Royale“ lässt der umstrittene ZDF-Moderator gelegentlich den „Scherzanwalt Dr. Christian Witz“ aufmarschieren – eine Persi­flage auf den real existierenden Promi-Anwalt Dr. Christian Schertz. Und ebendieser Schertz vertritt Böhmermann im Rechtsstreit gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan. Zu einem wie Böhmermann würde eine derartige Volte passen.

Nach der Verhandlung vor der Pressekammer des Landgerichts und einem zum Teil unterhaltsamen Schlag­abtausch steht Schertz im Blitzlicht­gewitter, ebenso wie Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger. Beide Anwälte ziehen einen Tross Journalisten hinter sich her, beide sind davon überzeugt, dass das Gericht schon zugunsten ihrer Mandanten entscheiden wird. „Wenn nicht in dieser Instanz, gewinnen wir in der nächsten“, sagt Schertz im Vorbeigehen. Ähnlich äußert sich auch von Sprenger. Nur eben andersherum.

Großes öffentliches Interesse

Das mediale Interesse kommt nicht von ungefähr: Rein juristisch geht es zwar nur um eine simple Unterlassungsklage, wie sie vielfach am Landgericht verhandelt wird. Tatsächlich geht es um viel mehr: Böhmermanns „Schmähkritik“ hat Ende März eine Staatsaffäre und eine hitzige Debatte darüber ausgelöst, was Satire darf und was nicht.

Dem öffentlichen Interesse geschuldet, tagte das Gericht am Mittwoch ausnahmsweise nicht im Zivil-, sondern in einem großen Saal des Strafjustizgebäudes. Die Kombattanten saßen sich gegenüber: links Christian Schertz, süffisant, scharfzüngig, zuweilen etwas hoch zu Ross; rechts von Sprenger, der ebenfalls seine Krallen auszufahren wusste.

Worum geht es? Der türkische Staatspräsident Erdogan hat Unterlassungsklage gegen den ZDF-Kabarettisten Jan Böhmermann erhoben, nachdem dieser am 31. März in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ sein Gedicht „Schmähkritik“ vorgetragen hatte. Vor der türkischen Flagge und einem Porträt des türkischen Präsidenten brachte Böhmermann Erdogan unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung. Bereits am 17. Juni hatte das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen – und Böhmermann untersagt, bestimmte Passagen angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts zu wiederholen. Die Grenze zur Strafbarkeit hat Böhmermann mit seinem Gedicht aber nicht überschritten, die Staatsanwaltschaft Mainz hat Anfang Oktober die Ermittlungen wegen Beleidigung gegen ihn eingestellt. Eine Beschwerde Erdogans dagegen wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz als unbegründet zurück.

Potenz des Präsidenten wird angezweifelt

Einen guten Teil der strafrecht­lichen Einstellungsverfügung übernahm Schertz am Mittwoch in sein Plädoyer. Böhmermann sei es nicht darum gegangen, das türkische Staatsoberhaupt zu diffamieren, die Formulierungen in dem Gedicht seien „hanebüchener Unsinn“. So werde an einer Stelle die Potenz des Präsidenten angezweifelt, an einer anderen Stelle werde er in Zusammenhang mit einer Sex-Orgie gebracht. Vor dem Hintergrund der Inhaftierung Hunderter Journalisten in der Türkei solle die „Schmähkritik“ dem Publikum vielmehr aufzeigen, wie sehr die Vorstellungen Erdogans über die Grenzen der Kunstfreiheit von denen der deutschen Rechtsprechung entfernt seien; der Aussagekern liege nahezu ausschließlich in der Kritik am Umgang Erdogans mit der Meinungsfreiheit. „Es handelt sich um eine in Kunstform gegossene Satire, die deutlich machen will, was erlaubt ist und was nicht“, so Schertz. „Wäre das Gedicht in einem Theaterstück vorgetragen worden, würden wir hier nicht sitzen.“

Das Gedicht sei als „Gesamtperformance“ zu betrachten, es sei „absurd, wenn ein deutsches Gericht aus einer derartigen Kunstform weiterhin einzelne Sätze herausreißt“, sagte Schertz. Die Unterlassungsklage Erdogans sei deshalb abzuweisen. Blieben die Richter dennoch bei einem Verbot einzelner Passagen, so Schertz, „würden Sie sich gegen die Kunstfreiheit stellen.“

Anwalt: "Unter der Gürtellinie"

Erdogans Anwalt Michael-Hubertus von Sprenger erneuerte indes die Vorwürfe Erdogans. Er will für seinen Mandanten erreichen, dass das gesamte Gedicht verboten wird. „Hier wird unter dem Deckmäntelchen der Kunst schwerste Beleidigung betrieben“, sagte von Sprenger. Böhmermann habe Erdogan unter der Gürtellinie auf „plumpe, spätpubertäre Weise“ beleidigt und den Präsidenten als „Prototyp des verlausten Türken“ darstellen wollen. „Das ist schlicht rassistisch.“ Böhmermann habe Artikel 1 des Grundgesetzes schwer verletzt. „Hier wird die Menschenwürde mit Füßen getreten“, sagte von Sprenger. Weil die Menschenwürde nicht verhandelbar sei, stelle sich auch nicht die Frage, ob das Gedicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 3, des Grundgesetzes gedeckt sei.

Zwischendurch bekam das wortgewaltige Hauen und Stechen zwischen den Anwälten eine persönliche Note. So bezweifelte Schertz, ob von Sprenger tatsächlich mit der Übernahme des Mandats durch Erdogan bevollmächtigt worden sei. Von Sprenger wiederum warf Schertz vor, mit den Ermittlungsbehörden in Rheinland-Pfalz „gekungelt“ und das dortige strafrechtliche Verfahren bewusst in die Verjährung getrieben zu haben. Schertz, der auch in der Strafsache Böhmermanns Anwalt war, konterte: „Die Vorwürfe sind völlig absurd. Das weise ich mit Nachdruck zurück.“

Am 10. Februar 2017 will das Gericht sein Urteil verkünden. Eine Tendenz ließ die Pressekammer am Mittwoch nicht erkennen. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer machte jedoch deutlich, dass die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Böhmermann bei den Überlegungen ihrer Kammer keine Rolle spielen müsse. Sie sagte lediglich zu den Anwälten: „Wir werden Ihre Argumente würdigen.“