Hamburg. Landgericht Hamburg befasst sich heute mit „Schmähkritik“ von ZDF-Moderator Böhmermann. Kläger ist der türkische Präsident Erdogan.
Unter großem Medieninteresse hat vor dem Landgericht Hamburg am Mittwochvormittag die mündliche Verhandlung zur Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan gegen ZDF-Moderator Jan Böhmermann begonnen. Die beiden Männer ließen sich durch ihre Anwälte vertreten.
Erdogan wendet sich gegen das sogenannte Schmähgedicht, das Böhmermann am 31. März in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" verlesen hatte. Darin richtete der Satiriker wüste Beschimpfungen gegen das Staatsoberhaupt der Türkei. Böhmermann begründete seinen Auftritt damit, er wolle den Unterschied von erlaubter Satire und auch in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären.
Ist Komplettverbot durchsetzbar?
In einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Böhmermann Mitte Mai untersagt, bestimmte Passagen des Gedichts zu wiederholen. Weil der ZDF-Satiriker die Entscheidung nicht hinnehmen wollte, setzte er Erdogan daraufhin eine vierwöchige Frist zur Klageeinreichung in der Hauptsache. Der türkische Staatspräsident will mit seiner Klage nun ein Komplettverbot des Gedichts erwirken. Ein Urteil wird für den ersten Verhandlungstag noch nicht erwartet.
Erdogan hat als Privatmann geklagt
Das Hamburger Landgericht will von heute an klären, ob ZDF-Moderator Jan Böhmermann sein Gedicht „Schmähkritik“ zumindest in Teilen weiter verbreiten darf. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hat als Privatmann gegen den Satiriker geklagt und will erreichen, dass das gesamte Gedicht verboten wird. Darin hatte Böhmermann das türkische Staatsoberhaupt mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht.
Auf Antrag Erdogans hatte das Hamburger Landgericht bereits am 17. Mai eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator Böhmermann erlassen. Er darf seitdem den größeren Teil seines Gedichts nicht wiederholen, das er am 31. März in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragen hatte. Es geht hierbei um Passagen, die Erdogan dem Gericht zufolge angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen müsse (Az.: 324 O 255/16).