Berlin/Potsdam.
Nach der angekündigten Verkleinerung ihrer Flugzeug-Flotte müssten sich Air-Berlin-Kunden offenbar Sorgen um bereits ausgestellte Tickets machen. In Hamburg sind bereits mehrere Flüge gestrichen worden, auch in Hannover fielen zum Beginn der Ferien Flüge von Air-Berlin und Tuifly aus.
Zwar hatte Air Berlin noch vor wenigen Tagen erklärt, dass der veröffentlichte Flugplan bis auf Weiteres seine Gültigkeit behält. „Gebuchte Flugtickets bleiben ebenfalls gültig“, sagte eine Sprecherin von Air Berlin noch am Donnerstag.
Doch gilt das offenbar in erster Linie für die Drehkreuze Düsseldorf und Berlin, auf die sich die Airline künftig beschränken will. Offen ist, was mit Flügen von anderen Basen passiert. So will sich Air Berlin von den Flughäfen Hamburg, Paderborn, Köln, Frankfurt und Leipzig zurückziehen. Auskünfte darüber, wann welche Strecken aufgegeben werden, machte die Airline bisher nicht.
Wer einen Air-Berlin-Flug im kommenden Jahr gebucht hat, darf auch erwarten, dass dieser durchgeführt wird. „Der Beförderungsvertrag ist verbindlich“, erklärt Jan Wilschke von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Air Berlin hat die Verpflichtung, diesen zu erfüllen.“ Hier ergeben sich zwei mögliche Szenarien:
1) Eine Strecke wird ersatzlos gestrichen: In diesem Fall muss Air Berlin den Ticketpreis zurückzahlen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Und es wird womöglich Schadenersatz fällig: Muss der Kunde einen teureren Ersatzflug buchen, könne er Air Berlin die Mehrkosten in Rechnung stellen, erklärt der Jurist. Allerdings müssen sich die Kosten in einem verhältnismäßigen Rahmen halten, ergänzt Verbraucherschützer Wilschke.
Darüber hinaus könnte dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zustehen. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht bei Annullierungen zwischen 250 und 600 Euro je nach Flugdistanz vor. Das gilt aber nur, wenn die Airline den Kunden erst zwei Wochen vor Abflug oder noch kurzfristiger über den Flugausfall informiert. Streicht Air Berlin also mit großem Vorlauf Strecken, gibt es keine Ausgleichszahlung.
2) Der Kunde wird auf einen anderen Flug umgebucht: In diesem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Airline eine zumutbare Ersatzbeförderung anbietet. Möglich ist aber auch hier ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, sofern die Airline erst binnen 14 Tagen vor Abflug über die Umbuchung informiert. Und es gibt eine weitere Bedingung für eine Ausgleichszahlung: Der Ersatzflug muss deutlich früher oder deutlich später sein Ziel erreichen als der ursprünglich gebuchte Flug. Bucht Air Berlin den Kunden also zum Beispiel auf eine Tuifly-Maschine um, die erst sechs Stunden später als geplant das Urlaubsziel erreicht, steht dem Kunden die Zahlung zu.
Sonderfall Pauschalreise: Wenn ein Reiseveranstalter sein Paket mit einem Air-Berlin-Flug geschnürt hat, der dann gestrichen wird, muss er für Ersatz sorgen. „Der Veranstalter ist in der Pflicht, der Kunde braucht sich um nichts kümmern“, erklärt Degott. Hier gelten die gleichen Regeln für die Ausgleichszahlung - doch der Urlauber hat womöglich auch noch Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Das gilt zum Beispiel, wenn der Veranstalter ihn erst mit einem Tag Verspätung in einer anderen Maschine in den Urlaub schicken kann.