Das Hamburger Wohnraumschutzgesetz lässt wenig Spielraum – weder dem Vermieter noch den Behörden. Der Eigentümer der Wohnung muss auf jeden Fall gefragt werden. Wenn der Mieter gute Gründe hat, Teile der Wohnung unterzuvermieten, darf der Eigentümer nicht Nein sagen.
Erlaubt:
Gästezimmer: Entwarnung für arme Studenten und Rentner: Ein Zimmer in der Wohnung als Gästezimmer zu vermieten, ist noch keine Zweckentfremdung der Wohnung, sagt die Sprecherin der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Kerstin Graupner. „Diese Art der Untervermietung ist positiv zu werten, wenn da jemand ein Zimmer hergibt.“ Das Wohnraumschutzgesetz beziehe sich nur auf eine komplette Wohnung.
House-Sitter: Urlaubskasse aufbessern ist erlaubt. Wer seinen Erstwohnsitz nur gelegentlich vermietet – zum Beispiel, weil er selbst im Urlaub ist – braucht keine Genehmigung vom Bezirk. Gleiches gilt, wenn kurzfristig das Geld fehlt. Die Grenze ist erreicht, wenn der Anbieter woanders wohnt.
Nicht erlaubt:
Vermietung als Beruf: Wer haupt- oder nebenberuflich Zimmer vermietet, der hat den Wohn- zum Gewerberaum gemacht. Die Behörde prüft, ob dauerhaft Gewinn erzielt wird.
Schlafstellen: Selbst wer nur zu Ruhezeiten einen Schlafplatz vermietet, hat den Wohnraum zweckentfremdet. Das gilt insbesondere, wenn der Zugang zur Wohnung tagsüber untersagt ist.
Dauernde Beherbergung: Wer Bettwäsche und Verpflegung bereitstellt, den Wohnraum reinigt und die Wohnung immer wieder vorübergehend vermietet, der betreibt eine Herberge.