Hamburg. Nicht nur Bürgerschaft und Senat machen Politik in Hamburg, auch die Bürger selbst können aktiv mitgestalten. Der Weg dahin ist jedoch steinig. Nach Artikel 50 der Hamburger Verfassung kann das Volk direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken oder eine Befassung der Bürgerschaft mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. Dafür sind drei Schritte notwendig: Die Volksinitiative ist erfolgreich, wenn sie von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird. Im zweiten Schritt kommt ein Volksbegehren zustande, wenn es von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt wird. Grundlage ist die Zahl der zur letzten Bürgerschaftswahl Wahlberechtigten, bei 1.254.638 Millionen sind das 62.732 Hamburger. Stimmen diese fünf Prozent der Wahlberechtigten zu, kommt es zu einem Volksentscheid.
Sind Volksinitiative und Volksbegehren erfolgreich, kommt es zu einem Volksentscheid als drittem und letztem Schritt eines Volksabstimmungsverfahrens. Wahlberechtigt sind alle Hamburger mit deutscher Staatsbürgerschaft, die am 22. September seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Stadt Hamburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind oder sich hier sonst gewöhnlich aufhalten. Anders als bei der Bundestagswahl sind auch Jugendliche ab 16 Jahren wahlberechtigt. Sie bekommen einen gesonderten gelben Wahlbescheid. Weil der Volksentscheid am Tag einer Bundestagswahl durchgeführt wird, müssen für einen erfolgreichen Volksentscheid nach dem Abstimmungsergebnis zwei Bedingungen erfüllt sein. Zuerst müssen mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden.
Bei der zweiten Bedingung wird es kompliziert: Die Anzahl der Ja-Stimmen muss größer sein, als die Hälfte der Zweitstimmen, die bei der Bundestagswahl in Hamburg auf die Parteien abgegeben wurden, die mindestens ein Bundestagsmandat erhalten haben. Ein Beispiel: Würden in Hamburg bei der Bundestagswahl 920.000 Zweitstimmen abgegeben und entfielen davon 20.000 Stimmen auf Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterten, müssten für einen erfolgreichen Volksentscheid mindestens 450.001 Ja-Stimmen vorliegen (900.000 : 2 = 450.000; Mehrheit: 450.001). Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat. Der Senat muss binnen eines Monats feststellen, ob der Volksentscheid angenommen worden ist.