Anwalt Udo Jacob strengt die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen El Motassadeq an. Der Marokkaner war 2007 als Terrorhelfer verurteilt worden
Hamburg. Einer der spektakulärsten Gerichtsprozesse des vergangenen Jahrzehnts muss möglicherweise neu aufgerollt werden: Der Hamburger Strafverteidiger Udo Jacob hat beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Mounir El Motassadeq gestellt. Der 39 Jahre alte Marokkaner aus dem Umfeld der „Harburger Zelle“ um den 9/11-Attentäter Mohammad Atta verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel eine 15-jährige Freiheitsstrafe, zu der er 2007 vom OLG wegen Beihilfe zum Mord an den 246 Passagieren der abgestürzten Flugzeuge und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden war.
Mehrere Jahre lang hat sich Rechtsanwalt Jacob um neue Beweise bemüht, die die Unschuld Motassadeqs belegen sollen, die er selbst von sich stets behauptet hat. „Ich habe als Anwalt immer eine gewisse Distanz zu meinen Mandanten. Aber es ist meine Aufgabe, sie zu verteidigen und auch nach einem Urteil weiter zu kämpfen“, sagt Jacob zu seiner Motivation. „Und ich bin persönlich unbedingt davon überzeugt, dass er zu Unrecht verurteilt wurde“, fügt der Anwalt hinzu.
Seit Anfang Mai ist Jacob nun im Besitz eines zweiseitigen Schriftstücks, das seiner Ansicht nach die Wende im Fall Motassadeq bringen kann. Ramzi Binalshibh, 41 Jahre alter Jemenit, der zum engen Kreis der Harburger Gruppe gehörte, entlastet Motassadeq mit seiner Aussage. Der Marokkaner, so Binalshibh, habe „nie etwas mit 9/11 zu tun gehabt“. Das Besondere: Binalshibh, der 2002 nach einem Schusswechsel in der pakistanischen Stadt Karatschi festgenommen wurde, sitzt vermutlich seit 2006 im US-Gefangenenlager Guantánamo auf Kuba. Entscheidend ist, dass Binalshibh seine recht detaillierten Aussagen über Motassadeq und seinen früheren Kontakt zu ihm freiwillig gegenüber seinen beiden amerikanischen Anwälten gemacht hat.
Um zu verstehen, warum es auf die Freiwilligkeit dieser Aussage ankommt, muss man in die schon jetzt reichlich komplizierte Verfahrensgeschichte des Falls Motassadeq eintauchen. Im Februar 2003 verurteilte das OLG den damaligen Studenten zum ersten Mal zu 15 Jahren Haft. Das Verfahren in Hamburg war der erste Prozess gegen einen mutmaßlich Beteiligten an den Anschlägen vom 11. September 2001 – das Interesse weltweit.
Schon damals gab es erste Hinweise auf die entlastenden Äußerungen Binalshibhs. Allerdings gelang es dem Gericht nicht, die unter Geheimhaltung stehenden Aussageprotokolle der US-Ermittlungsbehörden zu erhalten. In ihrer Urteilsbegründung schrieben die Richter, dass es ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein könnte, wenn die Aussagen Ramzi Binalshibhs doch einmal vorliegen sollten, was aus damaliger Sicht jedoch nicht sehr wahrscheinlich war.
Der Bundesgerichtshof hob dieses erste Motassadeq-Urteil 2004 auf. Zentrale Begründung: Wenn eine möglicherweise entlastende Aussage nicht verwertet werden kann, muss unter Umständen der Rechtsgrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ angewendet werden.
Im zweiten Prozess vor einem anderen Strafsenat des OLG gelang es den Richtern 2005, immerhin eine Zusammenfassung der Binalshibh-Aussagen von den US-Behörden zu erhalten. Doch nun gab es einen neuen Pferdefuß: Längst wurde öffentlich darüber diskutiert, dass die Aussagen der Guantánamo-Gefangenen zum Teil unter Folter erpresst wurden – unter anderem durch das berüchtigte „Waterboarding“. Solches Material darf in Deutschland nicht verwertet werden.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Folterungen von Guantánamo-Gefangenen nicht sicher erwiesen seien. Die Richter ließen die Aussagen des Jemeniten also zu, schenkten ihm im Ergebnis aber keinen Glauben. Motassadeq wurde zum zweiten Mal verurteilt – allerdings nur zu sieben Jahren, weil der Vorwurf der Beihilfe zum Mord fallen gelassen wurde. Der erneut eingeschaltete Bundesgerichtshof verlangte nun, dass das Gericht, wenn es schon zu einer Verurteilung komme, auch den Beihilfe-Vorwurf in die Strafbemessung einbeziehen müsse. Im dritten OLG-Prozess korrigierten die Richter das Strafmaß 2007 wieder auf 15 Jahre.
Inzwischen hat sich die Erkenntnislage über die Vorgänge in Guantánamo verändert. Ein FBI-Report hat im Mai 2008 detailliert aufgelistet, welche „Verhörmethoden“ in dem US-Gefängnis angewendet wurden. „Die unter diesen Umständen erlangten Aussagen hätten nie in einem deutschen Prozess verwendet werden dürfen“, sagt Jacob. Sie seien ein „rechtliches Nullum“. Erst jetzt liege erstmals eine freiwillige, also verwertbare Aussage Ramzi Binalshibhs vor. Ob die Richter in einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren dem mutmaßlichen Drahtzieher der 9/11-Anschläge Glauben schenken, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Jacobs Wiederaufnahme-Antrag stützt sich außerdem auf einen weiteren Angehörigen des Umfelds der früheren Harburger Gruppe: Abdelghani Mzoudi, der vom Vorwurf der Beihilfe an den 9/11-Morden und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung 2004 freigesprochen war und bislang die Aussage verweigert hatte. Kürzlich war dem 41 Jahre alten Marokkaner, der wieder in seinem Heimatland lebt, eine Haftentschädigung in Höhe von 4708 Euro zugesprochen worden. Jetzt ist Mzoudi bereit auszusagen.
Die Hürden für die Wiederaufnahme eines Verfahrens sind in Deutschland hoch: Entscheidend sind neue Zeugen, deren Aussagen ein anderes Urteil erwarten lassen. Entscheidend wird unter anderem sein, ob das Gericht Ramzi Binalshibh als neuen Zeugen wertet. Das OLG hat den Antrag zur Stellungnahme an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet, die damals Anklage gegen Motassadeq erhoben hatte.
Motassadeq gilt in Fuhlsbüttel als eine Art Mustergefangener. Er hat sein Ingenieursstudium inzwischen an der Fernuniversität Hagen abgeschlossen. In Kürze hat er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt, der Antrag auf vorzeitige Entlassung auf Bewährung dürfte bald gestellt werden. „Mit einer Verurteilung ist er jedoch ein gebrandmarkter Mann“, sagt sein Verteidiger Jacob.