Gestank, Elektrosmog und Lärm - oft fühlen sich Bewohner durch Gewerbebetriebe gestört
Immer häufiger müssen sich die Gerichte mit Klagen auseinandersetzen, in denen es darum geht, dass die Kläger Beeinträchtigungen durch Elektro-Smog, Gestank oder gewerblichen Lärm mindern oder am liebsten ganz abstellen wollen.
Den Gestank einer Mülldeponie müssen Anwohner beispielsweise nicht hinnehmen. Wenn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu. Dies gilt nicht nur im Fall von öffentlichen Deponien, sondern immer öfter auch bei Belästigungen durch Private (BGH; 13.12.1979; Az.: III ZR 95/78). Ob die Zumutbarkeitsgrenze allerdings überschritten ist, müssen die Gerichte in jedem Fall erneut überprüfen.
Auch das Aufstellen von Mobilfunkantennen führt oft zum Streit zwischen Nachbarn. Dazu entschied das Verwaltungsgericht Koblenz: Der Nachbar darf eine solche Antenne auf seinem Grundstück aufstellen (Az.: 1 K 1967/00). Werden die gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten, haben Betroffene rechtlich kaum eine Handhabe. Hier scheiterte ein Mann, der Gesundheitsschäden durch Elektrosmog fürchtete. Auch das OLG Frankfurt/Main entschied, dass gegen Mobilfunksendeanlagen, die den Grenzwerten der Bundesimmissionsschutz-Verordnung genügen, kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann (Az.: 23 U 137/02). Diese Ansicht des Gerichts hat der Bundesgerichtshof bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil entschieden, dass eine geringe optische Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage deren Aufbau nicht verhindern kann (OVG Koblenz 1 B 11356/09). Laut dem Urteil der Richter hat das öffentliche Interesse, Versorgungslücken im Mobilfunknetz zu schließen, Vorrang, und darum sei diese optische Beeinträchtigung hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dagegen die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses untersagt (13 K 136/09).
Ob störende Geräusche von Windkrafträdern zu dulden sind, wird von den deutschen Gerichten uneinheitlich beurteilt. Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg muss ein Landwirt dulden, dass 500 Meter von seinem Hof entfernt zwei 85 Meter hohe Anlagen entstehen. Lärm und Anblick seien zumutbar, so die Richter (Az.: 1 M 3774/98). Bei weniger als 300 Meter Abstand hat der Kläger jedoch gute Chancen.
Baustellenlärm in und am Gebäude oder in der Nachbarschaft kann sich als besonders störend erweisen. Dementsprechend wird Baustellenlärm regelmäßig als Mangel angesehen (AG Hamburg-Blankenese ZMR 2003, 746).
Gaststättenlärm muss ein Mieter ebenfalls nicht dulden. Selbst wenn er in Kenntnis einer vorhandenen Gaststätte im Haus eine Wohnung anmietet, muss er nicht jede erdenkliche Lärmbelästigung hinnehmen (AG Hamburg WuM 1976, 151).