Mit Schmutz ist nicht zu spaßen, da sich auch Ungeziefer einnisten kann
Wenn man beim Nachbarn mal klingeln muss und dann durch die nur zögerlich geöffnete Tür eine Unmenge von Flaschen, Kartons, Tüten, Zeitschriften und Kleidung sieht, kommt ein Verdacht schnell auf: Hier wohnt ein Messie. Wird dieser Eindruck dann noch durch einen starken Geruch aus der Wohnung unterstrichen, so denken viele Vermieter schnell an Kündigung.
Eine verschmutzte Wohnung sei aber noch kein wichtiger Grund für eine Wohnungskündigung befand das Amtsgericht München (Urteil vom 12. Dezember 2002 Az: 453/29264/02), schließlich habe es sich nicht um biologischen Müll gehandelt. Die für den Vermieter zumutbare Grenze sei erst überschritten, wenn der Geruch "Außenwirkung" entfalte, also zum Beispiel im Treppenhaus bemerkbar ist. Biologischer Müll bedeute Gefahr durch Ungeziefer, weil dann die (Bau-)Substanz der Wohnung gefährdet sein könnte. Der Vermieter sollte den Mieter wegen der vorgefundenen Zustände zunächst abmahnen. Wird die Wohnung nicht fristgerecht entmüllt, so dürfte in aller Regel eine ordentliche Wohnungskündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs gerechtfertigt sein.
Bei der Nutzung von Chemikalien im Garten sollte man an unangenehme Auswirkungen auf den Nachbarn denken. So ist zum Beispiel das Versprühen zugelassener Chemikalien im Garten durchaus erlaubt. Sollten sie sich jedoch durch Wind und Regen beim Nachbarn ausbreiten, so kann der klagen (§§ 1004, 862, 906 BGB). Auch für Schäden (Verätzungen, Allergien bei Kindern) haftet der Urheber.
Ökologisch sinnvoller für Pflanzen- und Gemüseanzucht und gesünder für Tiere ist dagegen die fachgerechte Nutzung von Gülle. Bei nicht fachgerechtem Umgang können Nachbarn aber auf Unterlassung und sogar Entschädigung klagen (OLG Düsseldorf; Az. 11 U 24/94).
Die Tiere des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück sind ebenfalls immer wieder ein Anlass für Diskussionen, da manch Hund und Katze natürlich auch ihre Marken hinterlassen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein einzelnes Tier zu dulden ist, drei Katzen und ihre Hinterlassenschaften seien dagegen nicht zu akzeptieren (AG Neu-Ulm; 3.11.1998; Az. 2 C 947/98). In einem solchen Fall muss der Besitzer sicherstellen, dass die Tiere nur auf dem eigenen Grundstück herumlaufen.
Bei Hausmüll, Schutt und Gerümpel stellt sich die Situation ähnlich dar. Auch in solchen Fällen muss es kein Nachbar dulden, dass auf dem angrenzenden Grundstück alte und dreckige Habseligkeiten gehortet werden (AG Münster; 10.5.1983; Az. 29 C 80/83).
Mülltüten im Treppenhaus sind ebenfalls nicht erlaubt (OLG Düsseldorf; 22.5.1996; Az. 3 Wx 88/96). Gegen Nachbarn, die ihre Tüten dort regelmäßig abstellen, statt sie zum Container zu bringen, können Mitbewohner mit Erfolg klagen, denn es handelt sich um eine massive Beeinträchtigung.