Hundegebell oder Klaviermusik - Lärm kann in einem Mehrfamilienhaus leicht zu Streit führen
Eine Ruhezeit gibt es in jedem Mehrfamilienhaus: Rechtlich ist der Mieter verpflichtet, zwischen 22 Uhr abends und 7 Uhr morgens sowie von 13 bis 15 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH: V ZB 11/98).
Kinder gehören zum Leben - und somit der Kinderlärm. Wenn es mal zu laut sein sollte, sind sich die Richter einig: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfen Kinder sogar während der in der Hausordnung geregelten Mittagsruhe spielen (Az.: U 51/95). Einen Schritt weiter ging das Amtsgericht Hamburg-Altona: Die Unterlassung von Kinderlärm könne man grundsätzlich nicht verlangen (Az.: 316 C 510/01). Anders ist es dagegen, wenn der Lärm absichtlich gemacht wird, um Mitbewohner zu stören (Oberlandesgericht München: Az.: 32 Wx 65/05).
Störende Hausgeräusche muss man nicht hinnehmen. Sich jedoch selbst durch minutenlanges Klopfen gegen Heizkörper zu beschweren, ist der falsche Weg. Die Richter vom Amtsgericht Hamburg untersagten einem Mann das und rieten: Wenn er sich nicht anders zu helfen wisse, müsse er notfalls vor Gericht ziehen (Az.: 47 C 1789/95).
Die Gartensaison ist noch nicht beendet und somit muss der Rasen auch noch so manches Mal gemäht werden - allerdings nie am Sonntag. Hier ist die Rechtslage eindeutig. Motorbetriebene Rasenmäher dürfen nur werktags zwischen 7 und 19 Uhr benutzt werden, leise Geräte (unter 88 Dezibel) auch bis 22 Uhr. Sonn- und Feiertage sind nach der bundesweiten Lärmverordnung grundsätzlich "rasenmäherfreie Zone".
Wer stattdessen Klavier spielen möchte, hat auch Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich geklärt: Von 8 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 20 Uhr ist Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt, wenn es die Nachbarn hören können (Az.: V ZB 11/98). Aber nicht in jeder beliebigen Lautstärke: Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung etwa muss niemand dulden. Und: Wann genau die Mittagsruhe einzuhalten ist, regelt üblicherweise die Hausordnung (also z. B. 13 bis 15 statt 12 bis 14 Uhr).
Auch bei der Hundehaltung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Gelegentliches Bellen liegt in der Natur der vierbeinigen Mitbewohner und lässt sich nicht per Gerichtsbeschluss abstellen. Ununterbrochenes Hundebellen bei Tag und Nacht dagegen wertet nicht nur das Amtsgericht Köln als unzumutbare Belästigung (Az.: 130 C 275/00). Unter diesen Umständen kann die Haltung eines bestimmten Tieres auch gerichtlich untersagt werden.
Nächtliches Duschen gehört laut Richterspruch (LG Köln vom 17.4.1997: Az.: 1 S 304/96) zum "hygienischen Mindeststandard". Das Plätschern zähle zu "normalen Wohngeräuschen". Andere Richter grenzten ein: Nachtbaden inklusive Ein- und Ablassen sei maximal für 30 Minuten erlaubt.