Selbst im schönsten Garten können Zweige, Klee oder Licht zum Streit führen
Alte Bäume sind eine Augenweide, aber sie haben auch ihre Schattenseite, besonders wenn es um die Verschattung des Nachbargrundstückes geht. "Das Problem ist, dass Hamburg kein Nachbarrecht kennt", sagt Heinrich Stüven vom Hamburger Grundeigentümer-Verband. Anpflanzungen können deshalb direkt an der Nachbarschaftsgrenze gesetzt werden. Ein Recht auf das Fällen eines Baumes hat man als Nachbar jedoch nicht.
In einem Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 1980, S. 54) festgestellt, dass die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume keinen Abwehranspruch begründet. Also weder Kappen der Krone noch Auslichtung kann man verlangen. Vertraglich ist aber die Vereinbarung eines Anpflanzungsverbotes möglich. Anders sieht es aus, wenn Äste oder Wurzeln in das Nachbargrundstück hineinragen. Dann besteht durchaus ein Rückschnittsanspruch unter der Voraussetzung des § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wenn man sich mit dem Nachbarn grün ist, ist der kurze Schnack über den Zaun immer eine nette Sache.
Herüberhängende Zweige aus Nachbars Garten können ebenfalls leicht zum Streit führen. Der Grundstückseigentümer kann die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Allerdings nur, wenn die Zweige die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen (§ 910 Bürgerliches Gesetzbuch). Als Beeinträchtigung zählen zum Beispiel Platzmangel, Laub oder Baumsäfte. Aber Achtung, wer unberechtigt zur Schere greift, macht sich leicht schadensersatzpflichtig.
Gänseblümchen und blühender Klee sind für den einen Natur, für den anderen Unkraut. Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht laut § 1004 BGB jedoch nicht. Nur in Extremfällen urteilen Gerichte für den Kläger. Ortsunüblich und damit unzumutbar ist dagegen die Überwucherung mit dem Allergie-auslösenden Traubenkraut (Ambrosia).
Die Beleuchtung eines Gartens ist in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden, bieten doch auch Baumärkte günstige Lösungen für das nächtliche Lichtspiel an. Aber Vorsicht, für manchen Nachbarn kann es auch leicht zu hell werden. So sah es zum Beispiel das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 19. Dezember 2001 (NJW 2002, S. 615 ff.). In dem betreffenden Fall blieb das Landgericht bei dem aus § 1004 BGB folgenden Unterlassungsanspruch, dass der bei Dunkelheit dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte (sogar nur eine Glühbirne mit 40 Watt) im Schlafzimmer des Nachbarn eine erhebliche Belästigung sein kann. Das Gericht sah auch keine Verpflichtung des gestörten Nachbarn, die Lichteinwirkung durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von Gardinen auf ein zumutbares Maß selbst zu reduzieren.