In Hamburg sind Fragen des Baurechts in der Bauordnung geregelt
Manchmal kann es wirklich lästig sein, wenn der Nachbar ständig herüberblickt, nur um zu beobachten, was es auf der fremden Terrasse oder im Garten wohl Neues gibt. Mancher Gartenbesitzer kommt schnell auf die Idee, einen hohen Sichtschutz aufzustellen, um auf diese Weise den ungebetenen Zuschauer "auszusperren". Stellt sich die Frage: Darf er das überhaupt?
Ein beliebig hoher Sichtschutz darf prinzipiell nicht aufgestellt werden, entschied das OLG Köln (Az.: 16Wx3/98). Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seine Terrasse mit einer 3,70 Meter langen und 1,92 Meter hohen Holzwand vor den neugierigen Blicken schützen wollen. Weil er die Nachbarn nicht gefragt hatte, entschied das Gericht: Die Wand muss wieder verschwinden. Für Hamburg gibt die Bauordnung Auskunft zu dieser Frage. Nach Paragraf 11 HBauO sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 Metern zulässig. Generell ist es immer sinnvoll, sich rechtzeitig mit dem Nachbarn abzustimmen. Nur so kann späterer Ärger vermieden werden.
Soll ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden, beispielsweise eine Garage, muss der Nachbar in Hamburg zustimmen, sobald der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 2,5 Meter beträgt. Wer sich nicht an die Regeln hält, muss damit rechnen, dass er sein Gebäude wieder abreißen muss. So ließ das Verwaltungsgericht Saarlouis (Az.: 5K46/06) auch die hohen Kosten und den großen Aufwand für den Rückbau nicht als Argumente gelten. Es sei das eigene Risiko, urteilten die Richter. Einzelheiten sind in der Hamburger Bauordnung geregelt. Wer ganz sichergehen will, lässt eine Baulast eintragen.
Vorschriften für den Einbau einer Dachgaube sind dort ebenfalls zu finden. Nach einem Urteil des VGH München (Az.: 26 B 90.3380) muss sich eine Gaube "dem Dach ... unterordnen". Zudem dürfen sie "nicht verunstaltend wirken", sondern müssen sich nach Form und Maßstab in das umgebende Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. (Paragraf 12 HBauO). Dachgauben dürfen in Hamburg außerdem auch nicht mehr als ein Drittel der Gebäudeseitenlänge einnehmen.
Das Anbringen von Schneefanggittern am Dach dürfte angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit für viele Hausbesitzer jetzt wieder zum Thema werden. Sind Schneegitter ortsunüblich (wie in Hamburg), besteht keine Verpflichtung, diese anbringen zu lassen, urteilte das Landgericht Köln (Az.: 19 S 484/85). Der Hausbesitzer muss allerdings zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung anderer durch herabfallende Dachlawinen möglichst zu verhindern. Wird trotzdem beispielsweise ein Auto durch herunterfallenden Schnee beschädigt, hat der Besitzer Pech. Ebenso wie eine Frau, die von Eiszapfen verletzt wurde und keinen Schadensersatz bekam (OLG Celle; Az.: 9 U 227/86).