Die Voraussetzung, dass ein Haftrichter U-Haft anordnet, ist zunächst ein dringender Tatverdacht - also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gefasste Person tatsächlich der Täter ist.
Dazu kommt akute Fluchtgefahr des Verdächtigten, was sich oft aus einem nicht vorhandenen festen Wohnsitz ergibt.
Auch Verdunkelungsgefahr ist ein Grund: Es soll verhindert werden, dass ein Verdächtigter Beweismittel vernichtet.
Präventive Gründe können ebenfalls eine U-Haft rechtfertigen, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der Verdächtigte seine Tat wiederholt.
Die Strafprozessordnung regelt die U-Haft. Die Bedingungen sind vielfach schlechter als bei einer normalen Haftstrafe, deshalb wird die U-Haft meist an die folgende Haftstrafe, so diese vollzogen wird, angerechnet.