Josef Walter F., der seit Jahren die Stadt verschandelt, indem er Hauswände, Postkästen und andere Sachen besprüht oder zerkratzt, ist wegen "Sachbeschädigung" angeklagt. Diese ist in Paragraf 303 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Dort heißt es, Absatz eins: "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Absatz zwei: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert." Absatz drei: "Der Versuch ist strafbar."

Mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz wurden die Voraussetzungen der Sachbeschädigung im Jahr 2005 verschärft. Bis dahin war rechtlich umstritten, ob "Graffiti-Schmierereien" unter Sachbeschädigung fielen - die Rechtsprechung nahm dies früher nur dann an, wenn bei der Beseitigung der Schmierereien die "Substanz" der Sache verletzt worden war.