Nach der Heirat sparen Paare Steuern. Kleine Einschnitte gibt es 2013.
Für viele Paare ist die Ehe immer noch die erste Wahl – vor allem wenn sie gemeinsam Kinder großziehen wollen. Der Trauschein bringt auch steuerlich Vorteile, wenn ein Partner weniger verdient als der andere. Die Zeitschrift Finanztest hat in ihrer aktuellen Ausgabe die wichtigsten Steuertipps für Ehepaare zusammengestellt und erläutert die künftigen Änderungen.
Nach der gemeinsamen Steuererklärung eines Ehepaares addiert das Finanzamt die Einkünfte der Partner. Erst wenn das gemeinsame Einkommen 16 008 Euro übersteigt, muss das Ehepaar nach dem Splittingtarif Steuern zahlen. Bei Ledigen sind nach dem Grundtarif ab 8 004 Euro Steuern fällig.
Beispiel Kommt ein Berufstätiger nach Abzug von Freibeträgen wie der Arbeitnehmerpauschale von 1 000 Euro in diesem Jahr auf 20 000 Euro Einkommen und der Ehepartner auf 40 000 Euro, verlangt das Finanzamt inklusive Solidaritätszuschlag 11 869 Euro Einkommensteuer. Ohne Trauschein müssten beide zusammen 483 Euro mehr Steuern für das Jahr 2012 zahlen.
Doch nicht immer geht die Steuerrechnung nach der Hochzeit auf. Müssen beide ungefähr gleich viel im Jahr versteuern, haben sie keinen Vorteil vom Splittingtarif. Dann zahlen sie genau so viel wie Singles nach dem Grundtarif.
Auslaufmodell getrennte Veranlagung
Für die Steuererklärung 2012 können Ehepaare zum letzten Mal alternativ zur gemeinsamen Veranlagung die getrennte wählen. Mit der getrennten Veranlagung zahlen zum Beispiel Paare häufig weniger Einkommensteuer, wenn ein Partner Elterngeld erhalten hat.
Diese Paare müssen sich nun auf Einschnitte einstellen. Statt der getrennten Veranlagung gibt es für Ehepaare ab dem Veranlagungsjahr 2013 wie für Singles nur die Einzelveranlagung nach dem Grundtarif.
Dann können die Ehepartner bei der Einzelveranlagung – anders als bisher – ihre gemeinsamen Aufwendungen nicht mehr beliebig zuordnen. Sie dürfen die Kosten nur halbieren oder nach der jeweiligen wirtschaftlichen Belastung aufteilen. Nach wie vor gibt es aber die gemeinsame Veranlagung mit dem Splittingtarif. Sie ist meist am günstigsten.
In guten wie in schlechten Zeiten
Gibt sich ein Paar standesamtlich das Jawort, kann es schon im selben Jahr vom Splittingtarif profitieren – auch wenn es erst am 31. Dezember heiratet. Die Vermählten erhalten eine Steuerentlastung, wenn das Einkommen beider Partner unterschiedlich hoch ist.
Damit verheiratete Arbeitnehmer nicht auf die Steuervorteile warten müssen, können sie sofort günstige Steuerklassen wählen. Im nächsten Jahr müssen sie in ihrer Steuererklärung „Zusammenveranlagung“ ankreuzen – auch wenn sie im Vorjahr nur einen Tag verheiratet waren.
Tipp Holen Sie sich Ihre Steuerkarte oder die Ersatzbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber und beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt die Änderung der Steuerklassen (siehe unten „Mit der richtigen Steuerklasse sparen“).
Mit der richtigen Steuerklasse sparen
Verheiratete kommen automatisch in die Steuerklasse IV. Doch die Kombination ist nur optimal, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen. Ist das nicht der Fall, sollten sie die Klassen beim Finanzamt ändern, um gleich vom Splittingtarif zu profitieren. Sie können entweder III und V kombinieren oder beide die Klasse IV+Faktor wählen.
Tipp Nachforderungen vermeiden Sie, wenn Sie als berufstätiges Paar beide IV+Faktor haben. Dann wird Ihre Steuerschuld anhand Ihres voraussichtlichen Jahresgehalts berechnet. Die Kombination III/V passt nur, wenn einer allein verdient oder rund 60 Prozent des gemeinsamen Bruttolohns hat. Wie Sie günstig kombinieren, vergleichen Sie im Internet unter www.abgabenrechner.de, Stichwort „Faktorverfahren 2012“.
Neue Regeln beim Elterngeld 2013
Meldet sich Nachwuchs an, ändert sich die Rechnung. Jetzt sollte rechtzeitig derjenige in die Steuerklasse III wechseln – oder zumindest in Klasse IV sein –, der den Großteil der Elternzeit nehmen will. Die Klasse III bringt das höchste Elterngeld.
Achtung: Für Kinder, die ab Januar 2013 geboren werden, muss die Steuerklasse mindestens sieben Monate lang vor der Geburt des Kindes auf der Lohnsteuerkarte gestanden haben. Denn bei der Berechnung des Elterngeldes zählt dann nur noch die Klasse, die in den zwölf Monaten vor der Geburt überwiegt.
Beispiel Elena und Martin Kaiser erwarten im Juni 2013 ihr Kind. Elena will die ersten zwölf Monate Elternzeit nehmen, Martin danach zwei Monate. Elena verdient 3 000 Euro Bruttolohn im Monat, Martin 4 000 Euro. Derzeit haben sie IV/IV kombiniert.
Elena sollte schnellstens in die III wechseln und Martin in die V. Wird ihr Kind im Juni 2013 geboren, bekommt Elena 1 325 Euro Elterngeld im Monat und Martin 1 220 Euro. Behalten beide die IV/IV, hätten sie während der Elternzeit 1 394 Euro weniger Elterngeld. Mit der Kombination III/V zahlen sie zwar mehr Lohnsteuern, aber das zu viel bezahlte Geld kann sich das Paar später über die Steuererklärung zurückholen.
Meine, deine, unsere Kinder
Häufig bringen Ehepartner Kinder aus früheren Beziehungen mit. Die Patchworkfamilie muss besondere Steuerregeln beachten. Jeder Elternteil erhält den halben Kinderfreibetrag von 2 184 Euro plus den halben Betreuungsfreibetrag von 1 320 Euro für sein mitgebrachtes Kind.
Beispiel Laura Teil bringt Tochter Nora mit, Johannes Teil Sohn Erik. Für beide Kinder bekommen die Eltern je die halben Freibeträge. Das Ehepaar Teil hat 70 000 Euro Einkommen im Jahr 2012. Die halben Freibeträge für Kinder (2 x 3 504 Euro) bringen ihm mehr als das halbe Kindergeld für Nora und Erik (2 x 1 104 Euro). Sie zahlen 2 441 Euro weniger Steuern und Solidaritätszuschlag.
Laura Teil könnte jetzt sogar den vollen Kinderfreibetrag bekommen, weil Noras Vater arbeitslos ist und keinen Unterhalt zahlen kann. Doch die Übertragung bringt ihr nur 74 Euro Steuervorteil, weil sich das Ehepaar dann auch das volle statt das halbe Kindergeld für Nora anrechnen lassen muss.
Freibeträge zum Teil übertragen
Wesentlich mehr lohnen würde sich für Laura die Übertragung des halben Betreuungsfreibetrags von Noras Vater. Damit zahlt das junge Ehepaar 447 Euro weniger. Dem kann der Vater aber widersprechen, wenn er Nora regelmäßig betreut.
Tipp Sind Sie erst nach der Hochzeit zusammengezogen und haben vorher mit Ihren Kindern allein gelebt, können Sie bis zu 1 308 Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (pro Monat 109 Euro) noch anteilig bis zum Heiratsmonat erhalten (Finanzgericht Brandenburg, Az. 1 K 2232/06). Das klappt, wenn Sie im Hochzeitsjahr die getrennte Veranlagung nehmen.
Separater Kasten:
Vermögen: Geld und Immobilien
Erbe. Ehepartner dürfen sich gegenseitig alle zehn Jahre 500 000 Euro steuerfrei schenken oder so viel vererben. Ohne Trauschein sind nur 20 000 Euro steuerfrei drin.
Grundstück. Ehepartner können sich gegenseitig Grundstücke entgeltlich übertragen, ohne dass sie Grunderwerbsteuer zahlen müssen.
Kapitalerträge. Ehepaare erhalten gemeinsam bis zu 1 602 Euro Zinsen, Dividenden und Kursgewinne im Jahr steuerfrei – auch schon im Hochzeitsjahr. Liegt der Grenzsteuersatz ihres Einkommens unter 25 Prozent, gibt es nach Antrag auf Günstigerprüfung in der Jahresabrechnung eine Steuererstattung.
Riester-Vertrag. Ist ein Partner selbstständig oder hat kein eigenes Einkommen, kann er durch seinen Ehepartner als „mittelbar Berechtigter“ auch Riester-Zulagen bekommen. Er muss mindestens 60 Euro im Jahr selbst einzahlen.